3.2.2.1 Vorzeitige Veräußerung der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 1 UmwStG)

 

Rz. 262

Gem. § 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 1 UmwStG kommt es trotz Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile insoweit nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, als der Einbringende die erhaltenen Anteile zwischenzeitlich bereits veräußert hat.

Vorbehaltlich des § 22 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 UmwStG hat die zwischenzeitliche Veräußerung der erhaltenen Anteile auch nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I geführt.

 

Rz. 263

Der Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II ist sachgerecht, da der Einbringende, soweit die erhaltenen Anteile bereits veräußert wurden, nicht von der Statusverbesserung der eingebrachten Anteile profitiert. Die tatsächliche Veräußerung der erhaltenen Anteile ersetzt quasi die fiktive Einbringung zum gemeinen Wert.

Zu einem Steuervorteil für den Einbringenden kann es kommen, wenn der gemeine Wert der erhaltenen Anteile im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung geringer ist als der gemeine Wert im Einbringungszeitpunkt. Daher kann es sich in Einzelfällen empfehlen, die erhaltenen Anteile vorzeitig zu veräußern.

Möglicherweise um den sich daraus ergebenden Gestaltungsspielraum einzugrenzen, führt nur die Veräußerung (und der Wegzug des Einbringenden), nicht aber die Aufdeckung der stillen Reserven, z. B. infolge einer Entnahme, zu einem Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

 

Rz. 264

Durch den Verweis in § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG auch auf § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG führt die zwischenzeitliche Veräußerung der erhaltenen Anteile auch bei der Realisierung eines Ersatztatbestands i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 UmwStG zu einem Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

 

Rz. 265

Hält der Einbringende nicht nur die "erhaltenen" Anteile, sondern auch noch "andere" Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, stellt sich die Frage, welche Anteile im Fall einer nur anteiligen Veräußerung veräußert werden.

Wie auch in vergleichbaren Fällen wird wohl eine quotale Veräußerung sowohl der erhaltenen als auch der anderen Anteile anzunehmen sein, es sei denn, der Einbringende kann aufgrund einer für Dritte nachvollziehbaren Separierung nachweisen, dass zuvorderst oder ausschließlich die erhaltenen Anteile veräußert worden sind.

3.2.2.2 Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (§ 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 UmwStG)

 

Rz. 266

Gem. § 22 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 UmwStG tritt trotz Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile auch dann keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II ein, wenn es zwischenzeitlich gem. § 6 AStG zur Aufdeckung und Besteuerung der in den erhaltenen Anteilen ruhenden stillen Reserven gekommen ist und soweit die Steuer nicht gestundet wurde.

 

Rz. 267

Zur Anwendung des § 6 AStG kommt es nur, wenn der Einbringende zu mindestens 1 % an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist oder die Anteile gem. § 17 Abs. 6 EStG als Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gelten, was bei Einbringungen unter dem gemeinen Wert regelmäßig der Fall sein wird.

 

Rz. 268

Zu einem Steuervorteil für den Einbringenden kann es kommen, wenn der gemeine Wert der erhaltenen Anteile im Zeitpunkt der Wegzugsbesteuerung geringer ist als der gemeine Wert im Einbringungszeitpunkt.

 

Rz. 269

Die zwischenzeitliche Wegzugsbesteuerung führt auch bei Realisierung eines der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände zu einem Verzicht auf die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II.

 

Rz. 270

Wenn die Wegzugsbesteuerung aufgrund eines Ersatztatbestands des § 6 Abs. 1 S. 2 AStG nur für einen Teil der Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Gesellschaft zur Anwendung kommt und der Einbringende nicht nur "erhaltene", sondern auch "andere" Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält, gelten die erhaltenen Anteile grundsätzlich als quotal von der Wegzugsbesteuerung erfasst.

3.2.2.3 Weitereinbringung gem. § 20 oder § 21 UmwStG (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG)

 

Rz. 271

Zwar handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Ersatztatbestand, jedoch stellt § 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG tatsächlich eine Ausnahmeregelung dar. Werden die sperrfristverstrickten Anteile entgeltlich übertragen, geschieht dies jedoch im Rahmen des § 20 oder § 21 UmwStG zum Buchwert, so kommt es ausnahmsweise nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II.[1]

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