Rz. 276

Hierbei handelt es sich entgegen dem einleitenden Gesetzeswortlaut nicht um einen Ersatz-, sondern um einen Ausnahmetatbestand derart, dass es beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 6 UmwStG trotz entgeltlicher Übertragung nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt.

 

Rz. 277

Die Ausführungen zur Weitereinbringung der sperrfristverstrickten Anteile durch den Einbringenden gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG gelten entsprechend.[1]

 

Rz. 278

Nach einem grenzüberschreitenden steuerneutralen Anteilstausch kann der Buchwert, den die übernehmende Gesellschaft ansetzt, dem gemeinen Wert entsprechen, während der Einbringende gem. § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG auf Antrag als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile den bisherigen Buchwert bzw. die bisherigen Anschaffungskosten ansetzen kann.

Bringt die übernehmende Gesellschaft die sperrfristverstrickten Anteile später zu ihrem eigenen Buchwert, welcher dem gemeinen Wert entspricht, weiter in eine andere Kapitalgesellschaft ein, so ist hierin ebenfalls eine unschädliche Weitereinbringung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 6 UmwStG zum Buchwert zu sehen.

Rz. 279 einstweilen frei

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