Rz. 206

Unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die übernehmende Gesellschaft kann der Einbringende als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile unter den weiteren Voraussetzungen zwischen dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch dem gemeinen Wert, wählen. Sofern die eingebrachten Anteile beim Einbringenden nicht zu einem Betriebsvermögen gehört haben, treten nach § 21 Abs. 2 S. 5 UmwStG die Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile an die Stelle des Buchwerts.

 

Rz. 207

Die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mindern sich nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG noch um den gemeinen Wert der dem Einbringenden neben den neuen Anteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen (Rz. 216ff.).

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