Rz. 99

Liegen die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs vor, darf die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile auf Antrag ausnahmsweise mit ihrem Buchwert bzw. ihren Anschaffungskosten oder einem Zwischenwert ansetzen.

 

Rz. 99a

Liegt der gemeine Wert unter dem Buchwert der eingebrachten Anteile, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] und der wohl h. M.[2] der gemeine Wert anzusetzen. Dies erschließt sich jedoch nicht ganz eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, da die Höchstbetragsregelung "höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert" sich auch nur auf die Alternative Ansatz "mit einem höheren Wert" und nicht auch auf die Alternative "mit dem Buchwert" beziehen könnte.[3] Nach dieser Lesart könnte der Buchwert auf Antrag beibehalten werden, wenn aufgrund des seit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit bestehenden eigenständigen steuerbilanziellen Bewertungswahlrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG von einer Teilwertabschreibung bislang abgesehen wurde.

 

Rz. 100

Mit der Ausübung ihres Wahlrechts entscheidet die übernehmende Gesellschaft grundsätzlich über die Steuerfolgen auf der Ebene des Einbringenden. Der von ihr gewählte Wert gilt gem. § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG für den Einbringenden grundsätzlich als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile (Wertverknüpfung). Ein Ansatz oberhalb des Buchwerts bzw. der Anschaffungskosten führt zu einem Einbringungsgewinn, der unter Beachtung der Sonderregelungen des § 21 Abs. 3 UmwStG der allgemeinen Besteuerung unterliegt.

 

Rz. 101

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Wertverknüpfung nicht zur Anwendung kommt. Gem. § 21 Abs. 2 S. 2, 3 UmwStG muss in bestimmten Fällen abweichend von dem Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile auf jeden Fall der gemeine Wert angesetzt werden oder kann dem Einbringenden ein originäres Bewertungswahlrecht zustehen. In diesen Fällen hat der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft keine Folgewirkung auf die Besteuerung des Einbringenden.

 

Rz. 102

Die übernehmende Gesellschaft hat für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand ein gesondertes Bewertungswahlrecht. Jede von einem Rechtsträger erworbene Gesellschaft ist für sich genommen ein Sacheinlagegegenstand.[4] Damit hat die übernehmende Gesellschaft mehrere gesonderte Bewertungswahlrechte, z. B. wenn Anteile an verschiedenen Gesellschaften oder von verschiedenen Rechtsträgern eingebracht werden.

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