Rz. 216

Nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG ist der gemeine Wert sonstiger, neben den neuen Anteilen gewährter Gegenleistungen bei der Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile von dem sich nach § 21 Abs. 2 S. 1–5 UmwStG ergebenden Wert "als letzter Akt" abzuziehen.

 

Rz. 217

Fraglich ist, ob die Minderung der Anschaffungskosten zu negativen Anschaffungskosten führen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich[1], jedoch aufgrund der Nr. 2 in § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG nur noch in Ausnahmefällen (Rz. 137) und dann auch bloß in einem vernachlässigbaren Umfang, wenn also und auch soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen größer ist als der Wertansatz nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG.

Rz. 218 – 220 einstweilen frei

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