Rz. 86

Nach wohl herrschender Auffassung geht die spezialgesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 S. 7 Hs. 2 EStG der spezialgesetzlichen Regelung des § 20 UmwStG vor[1] Für das Verhältnis zu § 21 UmwStG müsste dies dann wohl auch gelten. Folgt man dieser Auffassung, ist in den Fällen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht erstmals begründet wird, bereits aufgrund § 4 Abs. 1 S. 7 Hs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG immer der gemeine Wert anzusetzen.

 

Rz. 87

Fraglich ist allerdings, ob die Verstrickungsregelung des § 4 Abs. 1 S. 7 Hs. 2 EStG tatsächlich auch bei einem Rechtsträgerwechsel zur Anwendung kommt, da dann bereits die Voraussetzungen der "normalen" Einlage erfüllt sind. Aus der Gesetzesformulierung "einer Einlage steht gleich" kann geschlussfolgert werden, dass nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen keine "normale" Einlage vorliegt. Dies betrifft z. B. die Überführung von einer Freistellungsbetriebsstätte in das inländische Stammhaus des gleichen Rechtsträgers.[2] Auch nach der hier vertretenen Auffassung ist deshalb § 4 Abs. 1 S. 7 Hs. 2 EStG nicht vorrangig vor § 21 UmwStG anzuwenden (Rz. 140f.).

 

Rz. 88

Im Rahmen des § 21 UmwStG ist die Frage der Vorrangigkeit von untergeordneter Bedeutung, da die Anwendung des § 21 UmwStG grundsätzlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie die Verstrickungsregelung des § 4 Abs. 1 S. 7 Hs. 2 EStG. Ein Antrag auf Ansatz eines geringeren als des gemeinen Werts dürfte wohl nur wegen eines etwaigen Progressionsvorbehalts, z. B. im Fall der Übertragung von einer Freistellungsbetriebsstätte einer natürlichen Person auf eine inländische GmbH, infrage kommen, da sonst stille Reserven unnötigerweise in Deutschland steuerverhaftet würden.

Rz. 89 – 91 einstweilen frei

[2] So wohl Benecke, NWB Fach 3, 14755.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge