Rz. 280
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG insoweit das Bewertungswahlrecht eingeschränkt und der gemeine Wert anzusetzen sein, als das deutsche Besteuerungsrecht durch die Einbringung erstmalig begründet wird. Der Einheitlichkeitsgrundsatz steht dem nicht entgegen.
Rz. 281
Nach wohl h. M. wird der Ansatz des gemeinen Werts nicht aus einer bloß entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG, sondern aus einer unmittelbaren Anwendung dieser Regelungen hergeleitet.[1]
Rz. 282
Da die abkommensrechtliche Freistellungsverpflichtung und die Nichtverhaftung im Rahmen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht gleichermaßen den Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts auslösen, führt im Umkehrschluss der Wechsel von einer Nichtverhaftung im Rahmen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht zu einer abkommensrechtlichen Freistellungsverpflichtung nicht zu einer Begründung des deutschen Besteuerungsrechts (Rz. 255f.).
Rz. 283
Das deutsche Besteuerungsrecht wird nur dann erstmalig begründet, wenn es für Betriebsvermögen, das vor der Einbringung nicht im Rahmen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht verhaftet war oder tatsächlich zu einer Freistellungsbetriebsstätte gehörte, nach der Einbringung durch nicht mehr als eine Anrechnungsverpflichtung beschränkt ist.
Rz. 284 einstweilen frei
Rz. 285
Das deutsche Besteuerungsrecht kann auch dadurch begründet werden, dass Wirtschaftsgüter einer Freistellungsbetriebsstätte nach der Einbringung nicht mehr einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Rz. 286 – 289 einstweilen frei
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