Rz. 89

 
Praxis-Beispiel

In die bereits bestehende Personengesellschaft A und B tritt C als weiterer Gesellschafter ein. C leistet eine Geldeinlage in das Gesellschaftsvermögen, also keine Zuzahlung an die bisherigen Gesellschafter. Auf diesen Vorgang ist § 24 UmwStG anwendbar; denn bei wirtschaftlicher Betrachtung bringen die bisherigen Gesellschafter A und B ihren Mitunternehmeranteil in eine neue, um C erweiterte Personengesellschaft ein (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.01 Buchst. c); BFH v. 18.3.1999, IV R 26/98, BStBl II 1999, 604; v. 6.7.1999, VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34). Die Personengesellschaft kann in ihrer Gesellschaftsbilanz die bisherigen Buchwerten fortführen, während für den neu eintretenden C eine positive Ergänzungsbilanz zum Ausweis seiner vollen Anschaffungskosten für die von ihm angeschafften Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens gebildet wird. Oder die Personengesellschaft wählt in ihrer Gesellschaftsbilanz für alle Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens die Teilwerte. Die bisherigen Gesellschafter A und B erstellen zwecks Neutralisierung ihres dadurch entstandenen Gewinns eine negative Ergänzungsbilanz. Unterlassen sie eine solche Ergänzungsbilanz, so ist ihr durch die Aufdeckung der Teilwerte entstandener Gewinn nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG insoweit ein laufender, nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigter Gewinn, als "auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen …. Mitunternehmer sind" (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.16; Rz. 96).

 

Rz. 90

 
Praxis-Beispiel

Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Personengesellschaft benötigt zusätzliches Kapital. Der Mitgesellschafter C erklärt sich bereit, für die nötige Kapitalerhöhung durch eine zusätzliche Geldeinlage in das Gesellschaftsvermögen gegen eine Erhöhung seiner Beteiligung zu sorgen. Ebenso wie der vorhergehende Fall wird auch dieser Fall ertragsteuerlich als Gründung einer neuen Mitunternehmerschaft angesehen, in die die bisherigen Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile einbringen (vgl. BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.02; offen gelassen in BFH v. 18.3.1999, IV R 26/98, BStBl II 1999, 604).

 

Rz. 91

 
Praxis-Beispiel

Bei der aus den Gesellschaftern A, B und C bestehenden Personengesellschaft ist der Gesellschafter A in finanzielle Schwierigkeiten geraten. C erklärt sich bereit, dem A gegen ein angemessenes Entgelt einen Teil seiner Gesellschafterrechte — wie z. B. einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils oder seiner Gewinnbeteiligung — abzukaufen. § 24 UmwStG ist auf diese Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar. A kann seinen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisieren. Sein Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerbegünstigt nach den §§ 16 und 34 EStG.

 

Rz. 92

 
Praxis-Beispiel

An der Personengesellschaft A, B und C sind der Vater A und der Sohn C beteiligt. Der Vater A überträgt seinem Sohn C einen Bruchteil seines Mitunternehmeranteils unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge. Diese unentgeltliche Übertragung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils bleibt erfolgsneutral nach § 6 Abs. 3 EStG (vgl. Frotscher, EStG, § 6 Rz. 481).

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