Rz. 22

Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a GewStG gekürzt werden[1]. Vortragsfähige Fehlbeträge gehen bei der Übernehmerin verloren, obwohl diese nach § 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Dennoch hat § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nur klarstellende Bedeutung. Einem Übergang vortragsfähiger ­Fehlbeträge von der übertragenden Kapitalgesellschaft auf die übernehmende Personengesellschaft oder natürliche Person steht nämlich die fehlende Unternehmeridentität entgegen. Hieran fehlt es nicht nur bei der Verschmelzung sowie der Auf- und Abspaltung, sondern auch beim Formwechsel, bei dem steuerlich ein Vermögensübergang fingiert wird (vgl. § 14 Rz. 8ff). Hier gilt gewerbesteuerlich nichts anderes als einkommensteuerlich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG (vgl. § 4 Rz. 17).

Es gelten die gleichen Grundsätze zum Verlust der Unternehmeridentität wie für den Fortfall eines Verlustvortrags nach § 10d EStG (vgl. § 4 Tz. 22). Ein Fehlbetrag der übertragenden Körperschaft geht auch im Falle eines Formwechsels nach § 14 UmwStG verloren. Denn § 18 UmwStG ist nach § 1 Abs. 3 UmwStG auf den Formwechsel anwendbar.

 

Rz. 23

Darüber hinaus ist die Auswirkung der Umwandlung auf einen Fehlbetrag der übernehmenden Personengesellschaft zu bedenken. Ein bei dieser bisher bestehender Fehlbetrag entfällt insoweit, als nach der Umwandlung andere Gesellschafter an der Personengesellschaft als vor der Umwandlung beteiligt sind[2]

[2] Widmann/Mayer, § 18 UmwStG Rdnr. 136.

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