Rz. 14

Die Rechtsprechung legt den Begriff des Teilbetriebs im Ertragsteuerrecht einheitlich aus, sowohl im Rahmen des § 16 EStG als auch des § 7 Abs. 1 EStDV sowie der §§ 20 und 24 UmwStG[1]. Danach ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der — für sich betrachtet — alle Merkmale eines Betriebs i.S. des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist[2].

 

Rz. 15

Allerdings bleibt es der Kapitalgesellschaft unbenommen, ihre Wirtschaftsgüter vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag gestaltend den einzelnen Teilbetrieben zuzuordnen[3]. Jedoch müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen das Schicksal des jeweiligen Teilbetriebs teilen. Eine Ausnahme hiervon bilden nur Wirtschaftsgüter, die für den Teilbetrieb von untergeordneter Bedeutung sind[4]. Das vorstehende Urteil veranschaulicht, wie dadurch die Aufteilung eines Gesamtbetriebs in mehrere Teilbetriebe erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden kann, wenn das Betriebsgrundstück zugleich mehreren Teilbetrieben dient und damit wesentliche Betriebsgrundlage eines jeden von ihnen ist. Eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs scheitert daran, daß das Betriebsgrundstück diesem und zugleich auch dem Restbetrieb diente und zurückbehalten wurde.

 

Rz. 16

In welchem Zeitpunkt die einzelnen Teilbetriebe gegeben sein müssen, in die die übertragende Kapitalgesellschaft aufgegliedert oder von denen einer abgespalten wird, läßt sich an Hand der §§ 15 und 16 UmwStG nicht beurteilen. Knüpft man an die Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG an und überträgt man die dortige Maßgeblichkeit der Verhältnisse beim Veräußerer für die Lebensfähigkeit und Selbständigkeit des Teilbetriebs im Zeitpunkt der Veräußerung[5] auf die Spaltung, so kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister an, in dem das Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergeht[6]. Dagegen spricht, daß nach § 2 Abs. 1 UmwStG Einkommen und Vermögen sowohl der Übertragerin als auch der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als habe der Vermögensübergang am Spaltungsstichtag i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG stattgefunden (vgl. § 2 Rz. 11). Demnach muß es für das Vorliegen eines Teilbetriebs auf den Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags ankommen[7].

[1] Bedenken hiergegen Schmidt, EStG, 15. Aufl. 1996, § 16 EStG Rdn. 41; Hörger, StJb 1994/95, 225, 238, die den Begriff normenspezifisch auslegen wollen.
[2] So in ständiger Rechtsprechung zuletzt BFH v. 13.2.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409; Näheres vgl. § 15 Rz. 14.
[3] Vgl. Thiel, DStR 1995, 237, 240.
[6] So Hörger, StBJb 94/95, 225, 241.
[7] Ebenso Herzig/Förster, DB 1995, 338, 343.

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