Rz. 19
Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind nach § 14 Satz 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG entsprechend anwendbar. Damit gelten für den Formwechsel die folgenden Regelungen:
- das Wertansatzwahlrecht der formwechselnden Kapitalgesellschaft in ihrer steuerlichen Übertragungsbilanz nach § 3 UmwStG (vgl. § 3 UmwStG Rz. 8ff.).
- die Buchwertfortführung durch die Personengesellschaft nach § 4 Abs. 1 UmwStG (vgl. § 4 UmwStG Rz. 7ff.) und deren Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung der formwechselnden Kapitalgesellschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 UmwStG (vgl. § 4 UmwStG Rz. 15ff.).
- die Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts der Gesellschafter der Personengesellschaft nach § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG (vgl. Rz. 33ff.; § 4 UmwStG Rz. 23ff).
- die Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts in Sonderfällen nach § 5 UmwStG (vgl. § 5 UmwStG Rz. 1ff.).
- Ein Übernahmefolgegewinn infolge einer Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 6 UmwStG scheidet bei einem identitätswahrenden Formwechsel aus.
- die Ermittlung von Einkünften von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern mit im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an der formwechselnden Kapitalgesellschaft nach § 7 UmwStG (vgl. § 7 UmwStG Rz. 1ff.).
- die steuerliche Behandlung des Übergangs von Vermögen auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen nach § 8 UmwStG (vgl. § 8 UmwStG Rz. 1ff.).
- die Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens und der Körperschaftsteuerschuld der formwechselnden Kapitalgesellschaft nach § 10 UmwStG (vgl. § 10 UmwStG Rz. 1ff.).
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