Rz. 8

Ob der Vermögensübergang von der übertragenden Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen des Alleingesellschafters steuerneutral oder unter Aufdeckung der stillen Reserven durchgeführt wird, hängt davon ab, wie die übertragende Kapitalgesellschaft ihr Bewertungswahlrecht nach § 3 UmwStG in ihrer steuerlichen Schlussbilanz ausübt (zum Bewertungswahlrecht vgl. § 3 Rz. 8ff.).

 

Rz. 9

Der übernehmende Alleingesellschafter hat die Werte laut Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft nach dem Grundsatz der Buchwertverknüpfung nach § 4 Abs. 1 UmwStG fortzuführen (vgl. § 4 Rz. 7ff.). Er tritt nach § 4 Abs. 2 UmwStG als deren Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein (vgl. § 4 Rz. 15ff.). Er ermittelt seinen Übernahmegewinn oder -verlust in seinem Einzelunternehmen nach § 4 Abs. 4 bis 6 UmwStG (vgl. § 4 Rz. 23ff.). Dabei gelten die Fiktionen über die Einlage von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen des Übernehmers nach § 5 UmwStG (vgl. § 5 Rz. 1ff.). Schließlich kann sich bei dem Übernehmer ein Übernahmefolgegewinn durch Erlöschen von Schuldverhältnissen zwischen ihm und der übertragenden Kapitalgesellschaft nach § 6 UmwStG ergeben (vgl. § 6 Rz. 9ff.).

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