Rz. 1

§ 10 UmwStG regelt auf der Ebene der übertragenden Körperschaft die Abwicklung noch bestehender Bestände an EK 02 im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person. Da das Vermögen der übertragenden Körperschaft im Fall der Verschmelzung auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person aus dem körperschaftsteuerlichen Besteuerungssystem ausscheidet, sieht § 10 UmwStG eine Schlussbesteuerung des EK 02-Bestands auf der Grundlage der Fiktion einer Vollausschüttung vor.

 

Rz. 2

Nach § 10 UmwStG erhöht sich die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft für den Vz der Verschmelzung um den Betrag, der sich nach § 38 KStG ergeben würde, wenn das in der steuerlichen Schlussbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 KStG dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.

 

Rz. 3

Seit Inkrafttreten des SEStEG[1] gilt § 10 UmwStG nur noch für die Abwicklung von zum steuerlichen Übertragungsstichtag bestehenden Beständen an EK 02. Eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 1 bis 3 KStG ist bei Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen nicht mehr möglich. Für die Auszahlung bestehender Körperschaftsteuerguthaben nach 2006 gilt § 37 Abs. 4ff. KStG.

 

Rz. 4

§ 10 UmwStG ist nach § 27 Abs. 1 UmwStG erstmals auf Verschmelzungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.

 

Rz. 5

Durch das Jahressteuergesetz 2008[2] wurde § 10 UmwStG aufgehoben. Die Vorschrift ist grds. letztmals auf Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2007 liegt (vgl. § 27 Abs. 5 UmwStG; zur Weitergeltung vgl. jedoch Rz. 19).

[1] Gesetz v. 6.12.2006, BGBl I 2006, 2782.
[2] V. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150.

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