Rz. 197
§ 2 Abs. 5 S. 3 UmwStG fingiert bestimmte Vorgänge als eine Veräußerung i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 1, S. 2 UmwStG. Unter diese fiktiven Veräußerungen fallen die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, Entnahme und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft oder ein sonstiger einer Veräußerung ertragsteuerlich gleichgestellter Vorgang. Durch diese Fiktion soll sichergestellt werden, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs. 5 S. 1, S. 2 UmwStG nicht durch andere Vorgänge als die der Veräußerung unterlaufen werden kann.[1] Die in § 2 Abs. 5 S. 3 UmwStG genannten fiktiven Veräußerungstatbestände entsprechen den in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG aufgeführten Ersatztatbeständen, mit Ausnahme der Entnahme.
Rz. 198
Unter die als sonstige einer "Veräußerung ertragsteuerlich gleichgestellte" Vorgänge fallen entweder innerhalb oder außerhalb des UmwStG für Ertragsteuer-Zwecke geregelte Veräußerungstatbestände. Dies setzt voraus, dass diese Tatbestände gesetzlich ausdrücklich einer Veräußerung gleichgestellt werden. "Veräußerungsersatztatbestände" finden sich u. a. in § 16 Abs. 2 S. 1 EStG und § 17 Abs. 4 EStG.[2]
Rz. 199
Ist nach § 2 Abs. 5 S. 3 UmwStG ein der Veräußerung gleichgestellter Vorgang verwirklicht worden, fingiert § 2 Abs. 5 S. 4 UmwStG zum nächsten Ende des Gewinnermittlungszeitraums (i. S. d. § 4a EStG) oder zum Ablauf des nach der Umwandlung endenden Kalenderjahrs eine Veräußerung und Anschaffung der betroffenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert. Der Ablauf des Kalenderjahres ist maßgebend, wenn die Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körperschaft beim übernehmenden Rechtsträger dem Privatvermögen zugeordnet werden müssen und eine Gewinnermittlung nicht erfolgt. Es handelt sich um eine fiktive Zwangsveräußerung und Wiederanschaffung.[3] Der Zweck der Norm ist darin zu sehen, dass diese einen zeitlichen Endpunkt markiert, an dem stille Lasten realisiert und im Zusammenspiel mit § 2 Abs. 5 S. 2 UmwStG grundsätzlich nicht mehr steuerwirksam genutzt werden können.[4]
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