Rz. 21

Die übernehmende Körperschaft setzt nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter auch für gewerbesteuerliche Zwecke mit den Schlussbilanzwerten der übertragenden Körperschaft an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge