Rz. 62
Liegen die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG vor und ist ein wirksamer Antrag gestellt, findet der "Anteilstausch" zum Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile, d. h. ohne gewinnrealisierende Aufdeckung stiller Reserven statt. Bei Betriebsvermögen sind (bei Bilanzierenden) die Anteile an der übernehmenden Körperschaft daher mit den Buchwert der auszubuchenden untergehenden Anteile einzubuchen.
Gem. § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG treten zudem die Anteile an der übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der untergehenden Anteile ("Fußstapfentheorie"), es kommt also zu einem umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung.[1] Dadurch gehen die Steuermerkmale der untergehenden Anteile vollumfänglich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft über.[2]
Wenn man aufgrund der BFH-Rspr. den "Anteilstausch" für die Praxis wohl als schon originären Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang einordnen muss (Rz. 2, Rz. 18), so wird dieser Befund m. E. zutreffend jedenfalls in der Rechtsfolge von der Fußstapfentheorie vollumfänglich überlagert.[3]
Rz. 62a
Ist die steuerliche Qualität der untergehenden Anteile beim Anteilseigner gemischt (Rz. 8, z. B. teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen), ist jede Anteilskategorie getrennt zu betrachten.[4]
Rz. 62b
Zu Besonderheiten bei der Seitwärtsverschmelzung Rz. 70ff.
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