Rz. 18
Gem. § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und korrespondierend die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit diesem Wert angeschafft.
Umstritten ist, ob diese Regelung (i) eine Fiktion ist, da die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht – wie nach allgemeinen Grundsätzen für eine Veräußerung erforderlich[1] – auf einen anderen Rechtsträger über-, sondern mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister untergehen[2], oder (ii) nur wiederholt, dass die Verschmelzung für den Anteilseigner bereits nach allgemeinen Grundsätzen ein gewinnrealisierender Veräußerungs- (sprich: Tausch-)tatbestand ist.[3] Der BFH hat sich wohl der zweiten Auffassung angeschlossen (s. a. Rz. 2).[4]
Die praktische Relevanz der verschiedenen Auffassungen beschränkt sich unter Geltung des KöMoG v. 25.6.2021[5] im Wesentlichen auf die Frage möglicher Einschränkungen der Fußstapfentheorie bei Buchwertfortführung (z. B. "Anteilstausch" als schädliche Veräußerung bei § 22 UmwStG? Weiter Rz. 65).[6]
Rz. 19
Der Ansatz nach § 13 Abs. 1 UmwStG ist unabhängig vom Wertansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter nach § 11 UmwStG.[7]
Rz. 20
Maßgeblicher Veräußerungs- und Anschaffungszeitpunkt ist der des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung; § 2 Abs. 1 UmwStG gilt insoweit nicht.[8]
Bei inl. Verschmelzungen kommt es somit auf die Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Körperschaft an (§ 20 UmwG), bei ausl. Verschmelzungen auf das maßgebliche ausl. Umwandlunsgsrecht.[9]
Rz. 20a
§ 13 Abs. 1 UmwStG ist m. E. auch anzuwenden, wenn die Anteile an der übernehmenden Körperschaft erstmals in Deutschland steuerverstrickt werden, während es die untergehenden Anteile nicht waren (weiter Rz. 13, Rz. 42).
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