Rz. 173

Statt die Buchwerte fortzuführen, kann die übertragende Körperschaft einheitlich einen Zwischenwert (= jeder Wert über dem Buchwert und unter dem gemeinen Wert der Sachgesamtheit) ansetzen. Dies ist insbes. sinnvoll, wenn Verluste/Verlustvorträge vorhanden sind (weiter Rz. 191ff.). Der Zwischenwert kann im Antrag absolut oder prozentual angegeben werden (Rz. 93).

 

Rz. 174

Das gesamte übergehende Vermögen ist gleichmäßig und verhältnismäßig auf den festgelegten Zwischenwert aufzustocken, indem die stillen Reserven bzw. Lasten eines jeden aktiven und passiven Wirtschaftsguts (falls vorhanden, Rz. 83) in einem einheitlichen Prozentsatz ("quotal") aufgedeckt werden.[1] Unzulässig wäre es, selektiv nur einzelne Wirtschaftsgüter aufzustocken. Damit ist auch beim Zwischenwertansatz der gemeine Wert der Sachgesamtheit zu ermitteln (Rz. 71ff.), also i. d. R. eine Unternehmensbewertung erforderlich. Die Ausführungen in Rz. 169 zur Ermittlung und Verteilung des Aufstockungsbetrags gelten entsprechend.[2]

 

Rz. 174a

Für die steuerliche Schlussbilanz bedeutet der Zwischenwertansatz insbes.:

  • Die stillen Reserven in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern (inklusive originärem Firmenwert (Rz. 63)) sind quotal aufzudecken (s. a. Rz. 169).[3]
  • Die steuerlichen Ansatzverbote/-beschränkungen und Bewertungsvorbehalte (bis auf § 6a EStG) sind nach m. E. zutreffender Auffassung auch beim Zwischenwert nicht zu beachten.[4] Die Ausführungen in Rz. 68ff. und Rz. 169 gelten entsprechend. Damit sind insbes. bislang nicht passivierte stille Lasten quotal neben dem ungeschmälerten Firmenwert zu zeigen.
  • Steuerfreie Rücklagen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG (Rz. 67) sind quotal aufzulösen.[5] Für die Auflösung einer § 6b-Rücklage, wenn steuerlicher Übertragungsstichtag und Ablauf der Reinvestitionsfrist zusammenfallen, und für nicht verbrauchte Aufwandsverteilungen nach § 4f Abs. 1 EStG gilt Rz. 170a.
  • Die stillen Reserven eines übergehenden Mitunternehmeranteils sind ebenfalls quotal aufzudecken.[6] Im Übrigen gelten die Ausführungen in Rz. 61c entsprechend.

Rz. 175 einstweilen frei

 

Rz. 176

Ändern sich aufgrund einer späteren Betriebsprüfung die der Aufstockung zugrunde liegenden Buchwerte oder gemeinen Werte, bleibt der Zwischenwert nach Verwaltungsauffassung unverändert, wenn er noch in der zulässigen Bandbreite liegt.[7] D. h. insbes. auch dann, wenn der Zwischenwert nicht absolut, sondern in einem Prozentsatz aufzudeckender stiller Reserven ausgedrückt wird und sich der zugrunde gelegte Gesamtbetrag der stillen Reserven als zu hoch oder zu niedrig herausstellt.[8]

Rz. 177 einstweilen frei

[2] S. a. Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 339ff.
[3] Die früher vertretene "Stufentheorie" hat die Finanzverwaltung aufgegeben, hierzu Schneider, in Beck’sches StB-Handbuch 2021/22, Kapitel Q Rz. 147.
[5] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 11.03, Rz. 03.04; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 388.
[6] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 51; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 349.
[8] Insoweit a. A. Hölzl/Kiermair/Kölbl, in Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl. 2017, § 11 UmwStG Rz. 89; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 69; ausführlich Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 49.

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