Rz. 93

Bei einem Zwischenwertansatz muss nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich eine bestimmte Höhe oder ein bestimmter Prozentsatz aufzudeckender stiller Reserven angegeben werden (weiter Rz. 174).[1] Daher ist es m. E. für die Praxis jedenfalls beim Zwischenwert ratsam, einen ausdrücklichen Antrag einzureichen. Sind in einzelnen Wirtschaftsgütern stille Lasten vorhanden, sollten bei Angabe eines absoluten Aufstockungsbetrags die (gleichmäßig, Rz. 174) zu hebenden stillen Reserven und Lasten sicherheitshalber unsaldiert angegeben werden.[2] Variable Formulierungen wie "in Höhe eines zur Verfügung stehenden Verlustvortrags" sind zu unbestimmt,[3] der Antrag ist dann unwirksam. Stattdessen mag es sich in der Praxis u. U. anbieten, die steuerliche Schlussbilanz nebst Antrag möglichst erst nach Ende der Vor-Betriebsprüfung oder im Rahmen der Betriebsprüfung für den Vz, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, abzugeben (weiter Rz. 90f., Rz. 176).

Rz. 94 einstweilen frei

[2] Maier, in Schneider/Ruoff/Sistermann, UmwSt-Erlass 2011, Rz. 3.77f.
[3] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 225.

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