Rz. 134

§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStGist i. d. R. nur bei der Hinausverschmelzung relevant. Da dort an die Stelle der unbeschränkten KSt-Pflicht der inl. übertragenden Körperschaft die (nur noch) beschränkte KSt-Pflicht der ausl. übernehmenden Körperschaft (lediglich mit dem übergegangenen inl. Vermögen i. S. d. § 49 EStG) tritt, wird allein durch den verschmelzungsbedingten Rechtsträgerwechsel der deutsche Besteuerungsumfang beschränkt bzw. geht verloren.

 

Rz. 134a

Das betrifft insbes. übergehendes ausl. Vermögen, für das ein Veräußerungsgewinn keiner "endgültigen" (Rz. 125) DBA-Freistellung bei der inl. Körperschaft unterliegt, also etwa Wirtschaftsgüter einer ausl. DBA-Anrechnungs- oder Nicht-DBA-Betriebsstätte,[1] aber z. B. auch ein in einem Nicht-DBA-Staat belegenes Grundstück. Liegt die (Anrechnungs-)Betriebsstätte im EU-Ausland, erfolgt gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 3 UmwStG eine fiktive Anrechnung der ausl. Steuer auf den Übertragungsgewinn (Rz. 203ff.).

 

Rz. 135

Das übergehende inl. Vermögen (i. S. d. § 49 EStG) wird dagegen in weiten Teilen i. d. R. nicht rechtlich entstrickt. So bleibt das deutsche Besteuerungsrecht etwa an den Wirtschaftsgütern einer inl. Betriebsstätte im Regelfall uneingeschränkt erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, Art. 13 Abs. 2 OECD-MA).[2] Werden die Wirtschaftsgüter im Zuge bzw. nach der Verschmelzung zu einer ausl. Betriebsstätte oder dem Stammhaus der ausl. übernehmenden Körperschaft verbracht oder sind diesen aus anderem Grund zuzuordnen, unterliegen sie der "nachgelagerten" tatsächlichen Entstrickung gem. § 12 Abs. 1 KStG.

Die Zuordnung richtet sich seit Einführung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG bzw. der BsGaV[3] grds. nach Personalfunktionen.[4] Auch wenn dadurch die früher von der Finanzverwaltung vertretene These der Zentralfunktion des Stammhauses als überholt angesehen werden dürfte,[5] kann insbes. die Zuordnung von immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Patente, Firmenwert), Finanzmitteln und Beteiligungen zu inl. Betriebsstätte oder (dann) ausl. Stammhaus weiterhin problematisch sein.[6]

 

Rz. 135a

Bleibt allerdings nach der Verschmelzung keine inl. Betriebsstätte zurück, soll (vorbehaltlich Rz. 135b) ein Fall der rechtlichen Entstrickung vorliegen; dies insbes. wenn die inl. übertragende Körperschaft eine reine Holdinggesellschaft ist,[7] obwohl auch in diesem Fall jedenfalls die inl. Geschäftsleitungsbetriebsstätte bis zur Wirksamkeit der Verschmelzung fortbesteht.[8] Dies gilt i. d. R. auch für Anteile an inl. Kapitalgesellschaften (vgl. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA, s. aber Rz. 135b).

 

Rz. 135b

Betriebsstättenunabhängig bleibt das deutsche Besteuerungsrecht regelmäßig erhalten bei inl. Grundstücken (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG, Art. 13 Abs. 1 OECD-MA)[9] oder Anteilen an (inl. oder ausl.) "Grundstücks-Kapitalgesellschaften" i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa bzw. cc EStG i. V. m. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA.

Rz. 136–137 einstweilen frei

[1] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 77; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 117.
[3] BGBl I 2014, 1603.
[4] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 74; ausführlich Schrade, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 193f.
[5] Dötsch/Stimpel, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 UmwStG Rz. 74; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 115.
[6] S. a. Bärwaldt, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 50; Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 UmwStG Rz. 58; Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 280.
[8] Deswegen m. E. zu Recht kritisch Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 279.
[9] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 UmwStG Rz. 59.

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