Rz. 203

§§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 3 UmwStG enthalten in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 FRL eine Sonderregelung für die grenzüberschreitende Hinausverschmelzung einer inl. Körperschaft mit einer EU-ausl. Anrechnungsbetriebsstätte (z. B. wegen einer im DBA vereinbarten Aktivitätsklausel oder § 20 Abs. 2 AStG). In diesem Fall sind diesbzgl. zwingend die gemeinen Werte anzusetzen, weil Deutschland wegen § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter der ausl. Betriebsstätte verliert (Rz. 134a).

Rz. 204–206 einstweilen frei

 

Rz. 207

Um eine (phasenverschobene) Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist auf die deswegen anfallende KSt (auf den Übertragungsgewinn) gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 3 UmwStG eine fiktive ausl. Steuer nach den Grundsätzen des § 26 KStG anzurechnen, die bei einer tatsächlichen Veräußerung der Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert im Ausland entstanden wäre. Besteuert der Betriebsstättenstaat den Verschmelzungsvorgang tatsächlich, gilt § 26 KStG direkt.[1]

 

Rz. 208

Zur Ermittlung der anrechenbaren ausl. Steuer ist regelmäßig ein Auskunftsersuchen nach § 117 AO erforderlich.[2]

[1] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 UmwStG Rz. 84.

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