Rz. 76

Nach § 8 Abs. 3 KStG darf das Einkommen nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen gemindert werden. Erfüllt eine Zuwendung zugleich den Tatbestand der Zuwendung und den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung, hat das in § 8 Abs. 3 KStG begründete Abzugsverbot für verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Vorrang vor der Abziehbarkeit der Zuwendungen. Dieser Vorrang des Abzugsverbots für verdeckte Gewinnausschüttungen in Form einer Zuwendung kommt im Gesetz durch die Worte "Abziehbare Aufwendungen sind auch … vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung" zum Ausdruck. Zu Unrecht hält der BFH[1] die Rechtsfragen der Abgrenzung von vGA und Zuwendungsabzug bereits für hinreichend geklärt,[2] denn die Rspr. geht weit über die allgemeine Definition der vGA hinaus.[3] Gleichwohl hält der BFH[4] im Falle einer gemeinnützigen Stiftung als nahestehender Person an den allg. Maßstäben fest, wenn es um die steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) geht, die eine Kapitalgesellschaft einer gemeinnützigen Organisation gewährt, und widerspricht verbreiteten Forderungen nach einer restriktiven Auslegung.[5] Eine Spende soll danach jedenfalls dann als vGA zu werten sein, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist.[6] Für die Abgrenzung soll es darauf ankommen, was das "auslösende Moment" für die Zuwendung gewesen ist.[7]

 

Rz. 76a

Die Frage, wann eine Zuwendung eine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, stellt sich insbes. bei Zuwendungen eines Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG an dessen Trägerkörperschaft[8], aber auch bei Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die beherrschende Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft ist[9], an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft,[10] sowie in Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft eine Zuwendung im Interesse ihres Gesellschafters leistet.[11] Bei Körperschaftsteuersubjekten, zu denen kein anderes Steuersubjekt in einem gesellschafts- oder mitgliedschaftsähnlichen Verhältnis stehen kann, bspw. eine Stiftung, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen möglich.[12] Bei einer steuerbefreiten Körperschaft ist die Zuwendung anders zu bewerten als bei einer steuerpflichtigen.[13]

[2] Janssen, DStZ 2010, 170; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 8.93.
[3] Wagner, DStR 2011, 1594, 1597.
[5] Bott, BB 2022, 2390.
[6] Krit. Winheller/Pham, DStR 2022, 2127; Weitemeyer, npoR 2022, 151 ff.
[9] Z. B. FG Münster v. 19.1.2007, 9 K 3856/04, K, F, EFG 2007, 1470.
[11] Z. B. Hessisches FG v. 18.9.2013, 4 K 2629/12, n. v.; zur Abgrenzung insgesamt BFH v. 12.3.2014, I B 167/13, BFH/NV 2014, 1092, m. w. N.; Einzelheiten hierzu Anh. ABC vGA zu § 8 KStG "Spenden".
[12] BFH v. 12.10.2011, I R 102/10, BStBl II 2014, 484, BFH/NV 2012, 517. a. A. FG Köln v. 21.3.2018, 10 K 2146, EFG 2018, 1676, rkr.

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