Rz. 47

Zuwendungen zu den begünstigten Zwecken sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG grds. dann abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Infolge der Stauffer-Entscheidung des EuGH[1] und der anschließenden Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 19.12.2008[2] fallen unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch beschränkt steuerpflichtige Einrichtungen aus dem EU- bzw. EWR-Ausland.[3] § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b) KStG erfasst daher sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Zuwendungsempfänger, die im EU- bzw. EWR-Ausland ansässig sind, nicht jedoch Zuwendungsempfänger aus Drittstaaten.

 

Rz. 48

Die Frage, ob der Empfänger zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehört, wird durch das für den Empfänger zuständige FA regelmäßig im Veranlagungsverfahren geprüft und durch KSt-Bescheid (Freistellungsbescheid) festgestellt[4] bzw. in einer Anlage zum KSt-Bescheid bescheinigt. An diese Feststellung ist das für den Zuwendenden zuständige FA gebunden.[5] Die Steuerbefreiung soll nach AEAO zu § 59 AO Nr. 3 spätestens alle drei Jahre überprüft werden.

 

Rz. 49

Ist für eine Körperschaft noch kein Freistellungsbescheid bzw. noch keine Anlage zum KSt-Bescheid erteilt worden, kommt ein Spendenabzug in Betracht, wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO bei taggenauer Berechnung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt, § 63 Abs. 5 AO. Nur dann darf die empfangende Körperschaft eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

 

Rz. 49a

Auch die Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger, die ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklichen, erfordert nach § 51 Abs. 2 AO einen strukturellen Inlandsbezug. Da § 51 Abs. 2 AO für alle steuerbegünstigten Körperschaften i. S. d. §§ 51ff. AO und damit auch für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gilt, bedurfte es hierfür keiner gesonderten Anordnung durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG.[6]

 

Rz. 50

Neu eingeführt wurde durch Gesetz v. 8.4.2010[7] die Abziehbarkeit von Zuwendungen an den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG bezeichneten Empfängerkreis. Dieser umfasst Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im EU- bzw. EWR-Raum belegen sind und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2, Hs. 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.[8]

 

Rz. 50a

Die Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG setzt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3ff. KStG voraus, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.[9] Da von den EWR-Staaten nur mit Norwegen und Liechtenstein die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung vereinbart wurde, steht § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG der Abziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger im EWR-Staat Island entgegen.

 

Rz. 50b

Bei der fiktiv vorzunehmenden Prüfung, ob der betreffende Empfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde, ist insbesondere das Merkmal des strukturellen Inlandsbezugs nach § 51 Abs. 2 AO zu beachten, sofern der Empfänger die (fiktiv) steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht. Einer Nennung der Zuwendungsempfänger i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG in § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG bedurfte es daher nicht.

[1] EuGH v. 14.9.2006, C-386/04, Stauffer, ECLI:EU:C:2006:568, BFH/NV Beilage 2007, 55.
[2] BStBl I 2009, 74.
[3] Zu Einzelheiten § 5 KStG Rz. 145a ff.
[6] Zur Kritik Rz. 46f.
[7] BStBl I 2010, 334; kritisch dazu Schienke-Ohletz, BB 2018, 221. 
[8] Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 KStG siehe § 5 KStG Rz. 145b f.

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