Rz. 21

Rechtspolitisch war die Regelung, dass nicht nur natürliche Personen, sondern auch Körperschaften begünstigte Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) mit steuerlicher Wirkung leisten können, stets umstritten. Die Problematik besteht darin, dass Spenden freiwillige und fremdnützige Aufwendungen sind, mit denen über den Förderungszweck hinaus kein Ziel verfolgt, insbes. keine Gegenleistung erstrebt wird. Körperschaften können aber im strengen Sinne nicht "fremdnützig" handeln. Das trifft insbes. auf Kapitalgesellschaften zu, die Erwerbszwecke verfolgen. Da diese Körperschaften keine "private" Sphäre haben[1], lässt sich bezweifeln, dass sie über ihren Erwerbszweck hinaus i. S. eines "bürgerschaftlichen Engagements"[2] handeln können. Es besteht immer der Verdacht, dass eine Kapitalgesellschaft, die nicht selbst steuerbegünstigt ist, mit ihren Spenden entweder die Interessen ihres Gesellschafters verfolgt (dann läge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor)[3], oder dass sie mit der Spende ihre Erwerbszwecke (z. B. in Form der Imagewerbung) verfolgt; dann lägen Betriebsausgaben (etwa in Form des "Sponsorings"[4]) vor. Der Gesetzgeber hat sich dennoch entschieden, Zuwendungen bei allen Körperschaften ebenso wie bei natürlichen Personen zum Abzug zuzulassen. Die Regelungen der Nr. 2 sowie der Abs. 2 und 3 entsprechen dabei § 10b EStG. Für Zuwendungen an Stiftungen ist die Regelung für Körperschaften enger, denn sie sieht – anders als § 10b Abs. 1a EStG – keinen zusätzlichen Abzug für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung vor. Zuwendungen an politische Parteien sind – anders als nach § 10b Abs. 2 EStG – nicht abziehbar. Somit ist die Privilegierung für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gleich zweifach gleichheitsrechtliche Bedenken ausgesetzt, weil für die Privilegierung von Stiftungen gegenüber anderen Zuwendungsempfängern eine amtliche Begründung fehlt und die Privilegierung natürlichen Personen als Zuwendenden vorbehalten ist.

 

Rz. 22

Politisch besonders umstritten war die Regelung über den Abzug von Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Im Anschluss an das Urteil des BVerfG v. 9.4.1992[5], das die bisherige Parteispendenregelung für verfassungswidrig erklärt hatte, ist die Abzugsfähigkeit von Spenden an Parteien und Wählervereinigungen für Körperschaften durch Gesetz v. 28.1.1994[6] mit Wirkung ab Vz 1994 vollständig beseitigt worden. Spenden von Körperschaften an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.

[2] So der Titel des Gesetzes v. 10.10.2007, BStBl I 2007, 815.
[3] Anh. ABC vGA zu § 8 KStG Spenden.
[4] Anh. zu ABC vGA § 8 KStG Sponsoring.
[6] BStBl I 1994, 207.

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