2.2.1 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

 

Rz. 45

§ 8b Abs. 1 KStG enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Steuersubjekte, die Einnahmen steuerfrei beziehen können. Daraus folgt, dass die Vorschrift auf alle KSt-Subjekte nach § 1 KStG anwendbar ist. Begünstigte KSt-Subjekte sind daher nicht nur Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern auch Genossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, VVaG und Pensionsfondsvereine nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG, sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.

 

Rz. 46

§ 8b Abs. 1 KStG beschränkt den Geltungsbereich auch nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte als Anteilseigner, sondern erfasst alle KSt-Subjekte, also auch beschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte[1] und doppelansässige Körperschaften. Nicht erfasst werden allerdings gem. § 8b Abs. 11 KStG Unterstützungskassen. Es ist nicht erforderlich, dass die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft die Anteile in einer inl. Betriebsstätte hält. Danach werden auch die Bezüge, die ausl. Körperschaften erhalten, bei der Einkommensermittlung ausgeschieden, sofern sie nach § 1 Abs. 2 KStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.[2] Durch die Einbeziehung der ausl. Körperschaften wird der Vorwurf der EU-Rechtswidrigkeit vermieden, der erhoben werden könnte, wenn die Steuerfreistellung der Bezüge an die unbeschränkte Steuerpflicht, und damit an den Charakter des Anteilsinhabers als inl. Körperschaft, geknüpft würde.[3] Allerdings kommt es nur dann zu einer Erstattung der KapESt, wenn Gewinnausschüttungen in inl. Betriebsstätten anfallen.

 

Rz. 47

Es muss sich jedoch um eine Körperschaft handeln. Die Eigenschaft als Körperschaft bestimmt sich nach deutschem Recht; die zivil- oder steuerrechtliche Einordnung nach dem ausl. Recht ist nicht maßgebend. Es gelten die Grundsätze des Typenvergleichs.[4]

 

Rz. 48

Ist die Körperschaft, die die Beteiligung hält, eine Organgesellschaft, gilt § 15 S. 1 Nr. 2 KStG.[5] § 8b Abs. 1 KStG ist dann nur anzuwenden, wenn der Organträger zum begünstigten Personenkreis gehört. Ist Organträger eine Personengesellschaft, ist Abs. 1 insoweit anzuwenden, als Gesellschafter der Personengesellschaft nach Abs. 1 begünstigte Körperschaften sind. Das gilt auch, soweit der Organträger ein beschränkt Steuerpflichtiger mit seiner inl. Betriebsstätte ist.[6]

[1] Eilers/Wienands, GmbHR 2000, 957.
[2] Zur KapESt-Pflicht in diesem Fall Rz. 92.
[3] Zur EU-Rechtswidrigkeit aufgrund der Belastung mit KapESt Rz. 455f.
[4] § 1 KStG Rz. 55; Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 8b KStG Rz. 21.
[6] Zu mehrstufigen Organschaftsketten § 15 KStG Rz. 53.

2.2.2 Begünstigte Leistungen

 

Rz. 49

Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Bezüge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Steuerfreistellung nach Abs. 1 erfordert daher nicht, dass die genannten Bezüge bei der Körperschaft zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG gehören, was bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG nach § 8 Abs. 2 KStG nie der Fall wäre. Vielmehr sind die Bezüge bei der empfangenden Körperschaft bereits dann aus dem Einkommen auszuscheiden, wenn sie der Definition in § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder 10 Buchst. a EStG entsprechen, unabhängig davon, zu welcher Einkunftsart diese Bezüge bei der Körperschaft gehören. Auch wenn es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, was bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG immer der Fall ist, gehören diese Bezüge nicht zum Einkommen und unterliegen damit nicht der KSt.

 

Rz. 50

§ 8b Abs. 1 KStG verwendet den neutralen Begriff "Bezüge" anstelle des Begriffs der Einnahmen oder der Einkünfte. Das Gesetz nimmt daher den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als "sonstige Bezüge" und in § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG für Kapitalherabsetzung und Liquidation verwendeten Begriff auf. Bei "Bezüge" handelt es sich um einen Oberbegriff, der alle Formen von steuerbaren Leistungen einer Körperschaft an ihre Anteilseigner umfasst. Es muss sich nicht um "Einnahmen" i. e. S. handeln, sondern es genügt, dass eine Leistung in den genannten Vorschriften definiert ist, um sie unter den Begriff der "Bezüge" zu fassen.

 

Rz. 51

Die Bezüge müssen jedoch "aus" den Anteilen fließen,[1] also Früchte dieser Anteile sein. Keine "Bezüge" i. d. S. sind daher Veräußerungsgewinne, die unter § 8b Abs. 2 KStG fallen, nicht aber unter Abs. 1. Veräußerungsgewinne sind keine Früchte der Anteile, sondern betreffen deren Substanz. Nicht zu den Bezügen gehören auch Einnahmen aufgrund eines Wertpapierleihgeschä...

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