Rz. 53

Das KStG enthält keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob und ggf. welche ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind. Es dürften jedoch keine Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hat, juristische Personen des ausl. Rechts stets von der KSt auszuschließen. Durch die Einfügung des Wortes "insbes." hat der Gesetzgeber zu verstehen gegeben, dass auch andere Gesellschaftsformen als Kapitalgesellschaften deutschen Rechts unter Abs. 1 Nr. 1 fallen und damit "Kapitalgesellschaften" und daher auch Körperschaftsteuersubjekte sein können. Die Entscheidung über die körperschaftsteuerliche Behandlung ausl. Gesellschaften und ihrer Gesellschafter ist nach den leitenden Gedanken des EStG und des KStG und nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall zu treffen. Es ist nach deutschem Steuerrecht zu entscheiden, ob eine Gesellschaft ein körperschaftstpfl. Gebilde ist oder nicht. Nicht entscheidend ist hingegen die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter in dem ausl. Staat (vgl. Rz. 54).

 

Rz. 53a

Da § 1 Abs. 1 KStG den Kreis der Körperschaftsteuersubjekte abschließend umschreibt (vgl. Rz. 5f.), müssen ausl. Körperschaften unter diese Tatbestände zu subsumieren sein, wenn sie als Körperschaftsteuersubjekte zur deutschen KSt herangezogen werden sollen. Andererseits beziehen sich nicht alle Tatbestände des § 1 Abs. 1 KStG auf deutsches Recht; insbes. die Auffangtatbestände des Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind so weit gefasst, dass auch ausl. Körperschaften hierunter fallen können. Gleiches gilt durch Einfügung des Begriffs "insbes." in Abs. 1 Nr. 1 ab Vz 2006 für den Begriff der "Kapitalgesellschaften" (vgl. Rz. 17). Für den Tatbestand der Nr. 2 (Genossenschaften) ist anzunehmen, dass zumindest die Genossenschaften nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats unter diesen Tatbestand fallen (vgl. Rz. 33).

 

Rz. 54

Ob ein ausl. Gebilde unter die Tatbestände des § 1 Abs. 1 KStG fällt, ist nach deutschem Steuerrecht zu entscheiden; die Behandlung im ausl. Steuerrecht ist nicht maßgebend.[1] Allerdings richtet sich die Körperschaftsteuerpflicht danach, ob die ausl. Gesellschaft in ihrer Struktur einer deutschen Körperschaft vergleichbar ist. Diese Struktur, und damit mittelbar die Behandlung nach deutschem Steuerrecht, richtet sich nach dem für die ausl. Gesellschaft geltenden Gesellschaftsrecht (dem Gesellschaftsstatut des betreffenden Staats).

 

Rz. 55

Voraussetzung für die Eigenschaft als Körperschaftsteuersubjekt ist, dass das ausl. Gebilde eine körperschaftliche Struktur aufweist. Das ist der Fall, wenn der ausl. Rechtsträger einer inländischen Körperschaft in den wesentlichen Aspekten vergleichbar ist. Ob das der Fall ist, ist durch einen "Typenvergleich"[2] der rechtlichen Strukturtypen festzustellen. Dabei ist zu beurteilen, ob die inländische Gesellschaft nach ihrem durch das ausl. Recht geregelten Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Stellung einer deutschen Körperschaft entspricht. Ist das der Fall, ist sie Körperschaftsteuersubjekt und unterliegt damit dem deutschen Körperschaftsteuerrecht.[3] Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.[4] Eine Körperschaft liegt danach vor, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind[5] (vgl. Rz. 7):

  • Die ausl. Gesellschaft muss sich als Organisation von der Gesamtheit der Mitglieder unterscheiden. Insbes. muss sie im Wirtschaftsleben als selbstständig, nicht nur als Zusammenfassung der Mitglieder, auftreten und den Tatbestand der Einkünfteerzielung selbst verwirklichen. Daher müssen die Einkünfte ihr, und nicht der Gesamtheit der Mitglieder, zurechenbar sein (vgl. § 3 Rz. 1).
  • Die Gesellschafter sind zur Aufbringung eines Eigenkapitals verpflichtet. Werden keine Einlagen erbracht oder erfolgt dies in Form von Dienstleistungen der Gesellschafter, ist dies ein Indiz für eine Personengesellschaft.
  • Die Anteile müssen i. d. R. frei, d. h. ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter, übertragbar sein.
  • Die Gesellschaft muss in ihrer Existenz vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein. Allerdings gilt dies nach § 131 HGB nunmehr auch für die Personengesellschaft. Eine unbegrenzte Lebensdauer ist m. E. nicht erforderlich; auch eine von vornherein nur auf eine bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft kann eine Körperschaft sein. Insgesamt lässt sich aus diesem Merkmal daher kein unzweideutiges Indiz für eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft gewinnen, doch kann es i. V. m. anderen Indizien Bedeutung erlangen.
  • Die Geschäftsführung der Gesellschaft muss bei bestellten Organen, d. h. nicht bei den Mitgliedern, liegen, die für die Gesellschaft, nicht für die Gesamtheit der Mitglieder, handeln.
  • Der Gewinn oder Verlust der Geschäftstätigkeit fällt bei der Gesellschaft an; daran partizipieren Gesellschafter nur im Wege der Ausschüttung. E...

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