Rz. 561

Der subjektive Anwendungsbereich des Abs. 5 erstreckt sich auf Körperschaften und Personenvereinigungen. Der früher nur Personenvereinigungen umfassende persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift musste im Zuge der Einführung von § 14a AO mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] um die Kategorie der Körperschaften erweitert werden.

Vor der Einführung von § 14a AO war der Begriff der Personenvereinigung nicht gesetzlich definiert. Unter Personenvereinigungen i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG a. F. wurden infolgedessen Zusammenschlüsse von natürlichen Personen, von juristischen Personen oder von beiden Personengruppen verstanden. Zu den Personenvereinigungen gehörten daher alle KSt-Subjekte, die Mitglieder haben, insbesondere rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine[2], aber auch Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG.[3] Da nun aber § 14a Abs. 1 AO Personenvereinigungen als "Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks" beschreibt, wären die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereine, Genossenschaften und VVaG aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausgefallen, wenn nicht der persönliche Anwendungsbereich von § 8 Abs. 5 KStG um die Körperschaften erweitert worden wäre. Da es sich lediglich um eine technische Folgeanpassung zur Aufrechterhaltung der tatbestandlichen Erfassung der genannten Körperschaften handelt, bleibt der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 5 KStG in der Sache unverändert.[4]

Während bei Vereinen die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags der Regelfall ist, dürfte dies bei Kapitalgesellschaften grds. nicht der Fall sein, weil es sich regelmäßig um Einlagen handeln wird.[5] Bei Genossenschaften werden echte Mitgliedsbeiträge nur ausnahmsweise vorkommen. Genossenschaften fallen aber grundsätzlich unter Abs. 5. Die Rspr. hat die Steuerfreiheit für von den Genossen satzungsmäßig erhobene Eintrittsgelder bejaht, die zur Abgeltung der mit dem Eintritt verbundenen Aufwendungen erhoben wurden.[6]

 

Rz. 562

Nicht unter Abs. 5 fallen KSt-Subjekte, die weder Körperschaften, noch Personenvereinigungen sind, weil sie keine Mitglieder haben, also Anstalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[7]

[1] BGBl I 2023, Nr. 411.
[2] heute: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, § 54 BGB.
[4] So der RegE zum Wachstumschanchengesetz BT-Drs. 20/8628, 199. Die Änderung von § 8 Abs. 5 KStG wurde schließlich – ohne nochmalige Begründung – im Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiedet.
[5] Krämer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 5 KStG Rz. 3; Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 KStG Rz. 1500.
[7] BT-Drs. 20/8628, 198f.; Krämer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 5 KStG Rz. 4; Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 KStG Rz. 1500.

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