Tz. 3

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bis einschl VZ 2023 nannte § 8 Abs 5 KStG als pers Anwendungsbereich der Vorschrift nur Pers-Vereinigungen. Der Begriff der Pers-Vereinigung war nicht im Einzelnen in § 8 Abs 5 KStG bestimmt. Unter die Vorschrift fallen nach hM nur diejenigen St-Subjekte iSd § 1 KStG, die Mitglieder (in Gestalt von natürlichen oder jur Pers) haben, zB Vereine (nichtrechtsfähige und rechtsfähige), Gen und VVaG (hierzu s Tz 15).

Die zur Anpassung an die mit dem MoPeG v 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436) eingetretenen Rechtsänderungen erfolgte Einfügung des § 14a AO (Definition des Begriffs "Pers-Vereinigung") durch das KreditzweitmarktförderungsG v 22.12.23 (BGBl I 2023, Nr 411) machte auch eine entspr Ergänzung des § 8 Abs 5 KStG (ebenfalls durch das Ges v 22.12.2023) erforderlich: Pers-Vereinigungen iSd § 14a AO sind (nur) Pers-Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit. Da § 8 Abs 5 KStG jedoch auch auf Pers-Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit anzuwenden ist (s o), wurde der pers Anwendungsbereich im Wortlaut der Vorschrift auf "Kö" ausgedehnt. Tats bleibt der pers Anwendungsbereich hierdurch jedoch unverändert (s BT-Drs 20/8628, 198). Die Neufassung des § 8 Abs 5 KStG ist ab VZ 2024 anzuwenden (s Art 36 Abs 3 KreditzweitmarktförderungsG). Die Änderung des § 8 Abs 5 KStG und die neue Vorschrift des § 14a AO waren urspr im Entwurf des WachstumschancenG enthalten. Da dieses Ges wegen des erforderlich gewordenen Vermittlungsverfahrens in 2023 jedoch nicht mehr verabschiedet werden konnte, wurden die zeitkritischen Regelungen aus diesem Entwurf, zu denen auch die hier einschlägigen Vorschriften gehören, aus dem WachstumschancenG herausgelöst und an den Entwurf des Ges v 22.12.2023 angehängt, damit sie rechtzeitig in Kraft treten konnten (s BT-Drs 20/9782 – neu –, 185).

Nach hM können auch Kap-Ges unter die Vorschrift fallen (s Lehmann in F/D, KStG, § 8 Rn 561, und s Kümpel in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1791). Echte Mitgliederbeiträge dürften bei diesen kstlichen Subjekten jedoch nicht vorkommen, da sie das notwendige Kap durch – ebenfalls nicht der KSt unterliegende – gesellschaftsrechtliche Einlagen der AE erhalten.

Die Vorschrift ist auch auf beschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen anzuwenden (s R 8.11 Abs 2 S 1 KStR 2022).

 

Tz. 4

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nicht unter den pers Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Anstalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen des privaten Rechts und BgA, da diese St-Subjekte keine Mitglieder haben (s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1793, und s Lehmann, in F/D, KStG, § 8 Rn 562).

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