Tz. 13

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die sachliche St-Befreiung nach § 8 Abs 5 KStG wird nur gewährt für Beiträge, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (echte Mitgliederbeiträge). Die Beiträge dürfen der Kö oder Pers-Vereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen und der Höhe nach nicht von der tats Inanspruchnahme für Leistungen durch die Mitglieder abhängen (s R 8.11 Abs 1 S 2 und 3 KStR 2022). Es ist – aus Gründen des Wettbewerbsschutzes – nicht Sinn der St-Befreiung, Eink der Kö oder Pers-Vereinigung aus solchen Tätigkeiten stfrei zu lassen, die bei anderen diese Tätigkeit ausübenden Pers (Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe usw) zu stpfl Eink führen (s Urt des BFH v 05.06.1953, BStBl III 1953, 212). Strafzahlungen von Mitgliedern einer Gen an die Gen für die Nichtlieferung von Erzeugnissen führen zu BE bei der Gen, auch wenn sie in der Satzung festgelegt sind, da sie ihre Veranlassung nicht im Mitgliedsverhältnis haben, sondern betrieblich veranlasst sind (s Urt des FG Nds v 29.10.2009, EFG 2010, 248).

 

Tz. 14

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Beiträge iSd § 8 Abs 5 KStG müssen – aus Sicht des Mitglieds – jedoch nicht in vollem Umfang uneigennützig erbracht werden. Sie liegen – wie dies bei Vereinen idR der Fall sein wird – auch dann vor, wenn das Mitglied durch die Zahlung seines Beitrags allg das Recht erwirbt, Anlagen des Vereins nutzen oder dessen Leistungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ohne Differenzierung der Höhe der Beiträge hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme durch das Mitglied (s Lehmann, in F/D, KStG, § 8 Rn 568; s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1798; und s Urt des FG Nbg v 23.04.1991, EFG 1991, 768). Die Tatsache allein, dass das Mitglied den Beitrag in Erwartung einer bestimmten Leistung der Kö oder Pers-Vereinigung entrichtet, reicht noch nicht aus, um den Beitrag als Teil einer späteren Gegenleistung zu sehen (s Urt des BFH v 19.02.1964, BStBl III 1964, 277).

 

Tz. 15

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei Beiträgen an VVaG stellen die Beiträge idR Entgelt für die Übernahme der Versicherung dar. Es können jedoch auch stfreie Beiträge iSd § 8 Abs 5 KStG vorliegen, zB bei Eintrittsgeldern insoweit, als ein genau festgelegter Rückzahlungsanspruch beim Austritt besteht (s H 8.11 "VVaG" KStH 2022 und s Urt des BFH v 21.04.1953, BStBl III 1953, 175).

 

Tz. 16

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei Gen sowie Vereinen, die einen wG unterhalten, besteht eine widerlegbare Vermutung für einen Leistungsaustausch (s Urt des RFH v 11.02.1941, RStBl 1941, 507). Ein einmaliges Eintrittsgeld, das ein Genosse zur Abgeltung des mit dem Eintritt verbundenen Aufwands zahlt, kann jedoch nach § 8 Abs 5 KStG stfrei sein (s Urt des BFH v 19.02.1964, BStBl III 1964, 277).

 

Tz. 17

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei Beiträgen an eine Offiziersheimgesellschaft in der Rechtsform des eV handelt es sich nach der Rspr (s Urt des FG Münster v 16.04.1999, EFG 1999, 729) in vollem Umfang um Mitgliederbeiträge iSd § 8 Abs 5 KStG und nicht um pauschalierte Entgelte.

 

Tz. 18

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die von Kleingärtner- und Siedlervereinen erhobenen Beiträge können idR ohne Prüfung als Mitgliederbeiträge iSd § 8 Abs 5 KStG anerkannt werden (s R 8.13 Abs 2 KStR 2022).

 

Tz. 18a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Zu einer Übersicht weiterer Fälle, in denen von der Rspr ein Leistungsaustausch bejaht bzw verneint wurde, s Rengers (in B/H, KStG, § 8 Rn 987ff).

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