Rz. 127

Nach § 10d EStG ergibt sich der Verlustabzug (Verlustvortrag und -rücktrag) aus den Verlusten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Dieser Betrag entspricht einkommensteuerlich dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ergibt.

 

Rz. 128

Stpfl., die nicht unter § 8 Abs. 2 KStG fallen, können alle Einkünfte, ausgenommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, beziehen. Bei ihnen ist wie bei natürlichen Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Ist dieser negativ, bestimmt sich hieraus die Höhe des vor- bzw. rücktragsfähigen Verlusts.

 

Rz. 129

Bei Stpfl. i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG sind gem. § 8 Abs. 2 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (Rz. 67ff.). Bei ihnen bestimmt sich die Höhe des rück- bzw. vortragsfähigen Verlusts aus dem mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte vergleichbaren Betrag.

 

Rz. 130

Einkünfte, die aufgrund einer sachlichen Steuerbefreiung nicht der KSt unterliegen, dürfen weder mit einem ohne sie in demselben Vz entstehenden Verlust noch mit einem abzugsfähigen Verlust aus einem anderen Vz verrechnet werden, d. h., dass ein Verlust auch insoweit vor- und rücktragsfähig ist, als er durch außerbilanzielle Kürzung steuerfreier Einkünfte entstanden ist oder sich erhöht hat.

 

Rz. 131

Ausländische Steuern, die nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, erhöhen den abziehbaren Verlust.

 

Rz. 132

Eine Besonderheit für Körperschaften besteht darin, dass Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG wie Betriebsausgaben abgezogen werden und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern. Anders als bei natürlichen Personen wird somit bei juristischen Personen der Verlustabzug um den Spendenabzug erhöht.[1]

 

Rz. 133

Die Freibeträge für kleinere Körperschaften[2] sowie für Genossenschaften und Vereine, die Landwirtschaft betreiben[3], erhöhen den abziehbaren Verlust nicht.

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