Rz. 111

Bei Zuwendungen von Trägerunternehmen an Gruppen- und Konzernkassen (Rz. 49) ist zu unterscheiden, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendung bei dem Trägerunternehmen oder die Frage der Überdotierung und damit der partiellen Steuerpflicht der Kasse selbst infrage steht. Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Zuwendung bei dem Trägerunternehmen ist die Bemessungsgrundlage bei der Kasse einheitlich für alle Trägerunternehmen zu ermitteln. Die Zuwendungsmöglichkeiten des einzelnen Trägerunternehmens richten sich dann nach der Zahl und den Verhältnissen der zu ihm gehörenden Leistungsanwärter.[1] Die auf das einzelne Trägerunternehmen entfallenden Teile des tatsächlichen und zulässigen Kassenvermögens sind jeweils getrennt zu ermitteln (Segmentierung). Die Überdotierung der Kasse und damit die Steuerbefreiung oder partielle Steuerpflicht der Kasse selbst kann demgegenüber nur einheitlich festgestellt werden ("kassenorientierte Betrachtung"). Die Kasse ist ein einheitliches Rechtssubjekt, das nur entweder überdotiert oder nicht überdotiert sein kann.[2] Eine Unterdotierung seitens eines Trägerunternehmens kann also die Überdotierung seitens eines anderen Trägers ausgleichen. Damit ist eine segmentierte Ermittlung einer Überdotierung, die jeweils auf die Zuwendungen des einzelnen Trägerunternehmens abstellt, nicht möglich. Eine Übertragung von Vermögen aus einem "überdotierten Segment" an das jeweilige Trägerunternehmen stellt daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung dar und führt rückwirkend zur Steuerpflicht der Kasse, wenn nicht die gesamte Kasse überdotiert ist.

 

Rz. 112

Bei Konzernkassen kann die Zuwendung eines Trägerunternehmens, die den Betriebsangehörigen eines anderen Konzernunternehmens zugutekommt, eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine nach den Verhältnissen mehrerer Jahre ermittelte ungleichmäßige, d. h. nicht im Verhältnis der zu erwartenden Sozialleistungen stehende Zuwendung durch die konzernmäßig miteinander verflochtenen Unternehmen erfolgt. Die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung besteht daher immer dann, wenn ein Konzernunternehmen regelmäßig mehr, ein anderes Konzernunternehmen dagegen weniger Leistungen an die Kasse erbringt, als für die vorgesehenen Leistungen an die jeweiligen Betriebsangehörigen erforderlich ist.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge