In Zeile 62 ergibt sich durch Abzug der Zeile 61 von der Zeile 60 der Betrag des überdotierten Vermögens, wenn die Differenz positiv ist.

Bei Gruppen- und Konzernkassen ist die Überdotierung für die Kasse einheitlich festzustellen (kassenorientierte Betrachtung), also nicht für jedes Trägerunternehmen gesondert.[1]

Ist die Kasse überdotiert, tritt partielle Steuerpflicht ein. Das Einkommen selbst ist unter Verwendung der Anlage ZVE (Zeilen 61 ff.) zu ermitteln. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG erhöhen Zuwendungen des Trägerunternehmens das Einkommen nicht, Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen vermindern das Einkommen nicht. Nach § 6a KStG gilt dies auch für voll steuerpflichtige Kassen. Dieses Einkommen ist nur in Höhe des Prozentsatzes der Überdotierung steuerpflichtig.

Für Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft gilt nach § 6 Abs. 5a KStG eine Sonderregelung, die nach § 6a KStG auch für voll steuerpflichtige Kassen gilt. Diese konnten bis zum 31.12.2016 die Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrags beantragen. Dieser Zuwendungsbetrag errechnete sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Jahren 2006–2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum. Beide Beträge wurden aber nur angesetzt, soweit sie in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens enthalten waren. Dieser Zuwendungsbetrag wird von dem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, höchstens in Höhe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Versorgungsleistungen. Das Einkommen darf außerdem nur bis zum Betrag von 0 EUR gemindert werden, es darf also nicht negativ werden. Der verbleibende Teil des Zuwendungsbetrags wird auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt. Abgebildet wird dieser Vorgang in den Zeilen 63–66 der Anlage ZVE.[2]

[2] Zu dieser Regelung Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG7, § 6 Rz. 26 ff.

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