Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung bei nicht zweckgebundener Auskehrung einer Unterstützungskasse an ein Trägerunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine nicht zweckgebundene Auskehrung von Vermögen durch eine Gruppenunterstützungskasse an ein Trägerunternehmen ist gemäß § 6 Abs. 6 KStG für die Steuerbefreiung der Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG unschädlich, wenn die Gruppenunterstützungskasse insgesamt überdotiert ist (sog. Kassenorientierte Betrachtungsweise).

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 6; EStG § 4d; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 66/13)

BFH (Beschluss vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 66/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2002 bis 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit ist.

Der Kläger ist eine am 14.12.1995 in der Rechtsform eines Vereins gegründete Unterstützungskasse. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 29.03.1996. Vorstandsvorsitzender war in den Streitjahren V.. Die Satzung des Klägers lautet auszugsweise wie folgt:

㤠2 Zweck

(1)

Der Verein ist eine Unterstützungskasse im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 19.12.1974. Trägerunternehmen können alle Firmen werden, die Mitglied der Gruppen-Unterstützungseinrichtung für Berater e.V. sind oder zu den Vereinsmitgliedern in Geschäftsbeziehung stehen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)

Zweck der Unterstützungseinrichtung ist die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Versorgungsleistung von Zugehörigen der Trägerunternehmen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, es sei denn, daß sie gemäß Körperschaftsteuergesetz zum überdotierten Vermögen des Vereins gehören. In diesem Fall dürfen sie auch auf das jeweilige Trägerunternehmen zurückübertragen werden.

(4)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen betrifft, an die Leistungsempfänger oder deren Angehörige ausgeschüttet. Ein übersteigendes Vermögen ist 1. dem Deutschen Roten Kreuz oder falls dies nicht möglich ist steuerbegünstigten, gemeinnützigen Institutionen zuzuwenden oder für mildtätige Zwecke aufgrund eines zu fassenden Vorstandsbeschlusses zu verwenden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder des Vereins können die beitretenden Trägerunternehmen selbst werden. …

§ 4 Einkünfte und Vermögen

(1)

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen, aus den Erträgen des Vereinsvermögens und aus Mitgliedsbeiträgen. Die Erfüllung des Unterstützungszwecks des Vereins soll durch Zuwendungen seitens der Trägerunternehmen, durch andere Dritte und durch die Erträge hieraus ermöglicht werden. Die Trägerunternehmen sind zur Leistung von laufenden Dotierungen oder Zuschüssen nicht verpflichtet. Sie beabsichtigen jedoch, soweit die finanzielle Lage es gestattet, alljährliche Zuwendungen an den Verein zu machen, deren Zeitpunkt sie selbst bestimmen können, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Vereins an die Leistungsempfänger.

(2)

Über die Anlage des Vermögens entscheidet der Vorstand. Gegen eine angemessene Verzinsung können auch Darlehen an die Trägerunternehmen gewährt werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß durch die Darlehensgewährung die nach Satzung und Leistungsplan vorgesehene Erbringung der Versorgungsleistung nicht gefährdet ist. Die Leistungsempfänger haben dabei ein Mitwirkungsrecht.

(3)

Das gesamte Vereinsvermögen setzt sich aus den einzelnen Teilvermögen der Trägerunternehmen zusammen. Das Teilvermögen jedes Trägerunternehmens setzt sich zusammen aus dessen Zuwendungen zuzüglich der darauf erzielten Vermögenserträge abzüglich der bereits erbrachten Leistungen an die Leistungsempfänger dieses Trägerunternehmens. Die Teilvermögen der Trägerunternehmen werden gesondert geführt und den betreffenden Trägerunternehmen zugeordnet.

(4)

Das Vereinsvermögen darf auf Dauer, also auch bei Beendigung des Vereins, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Zweckbindung gilt in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 3c in Verbindung mit § 6 Abs. 6 KStG nicht für den Teil des Kassenvermögens, der das um 25 % erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4d EStG übersteigt.

(5)

Leistungsanwärter und -empfänger dürfen nicht zu Zuwendungen verpflichtet werden.

§ 5 Leistungen, Leistungsplan, Leistungsempfänger

(1)

Leistungsempfänger sind Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen der Trägerunternehmen. …

(4)

Die Versorgungsleistungen dürfen die in § 3 Ziff. 3 in Verb...

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