3.3.1 Ermittlungsschema

 

Rz. 94

In den übrigen Versicherungsgeschäften (dazu s. Rz. 30) errechnet sich das Volumen abzugsfähiger Beitragsrückerstattungen nach folgendem Schema. Dabei sind auch hier nur die Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben zugrunde zu legen, die aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft (Rz. 36) stammen und zusätzlich für eigene Rechnung vereinnahmt werden. Dadurch werden an Rückversicherer weitergeleitete Beitragsteile ausgeschieden.

 
Beitragseinnahmen (Rz. 95) auf Grundlage des versicherungstechnischen Überschusses (Rz. 97)
./. zugehörige Betriebsausgaben, inkl. Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten (Rz. 102)
= Volumen abziehbarer Beitragsrückerstattungen

Liegen die tatsächlich gezahlten Beiträge darunter, sind sie uneingeschränkt abziehbar.

3.3.2 Beitragseinnahmen auf Grundlage des versicherungstechnischen Überschusses

3.3.2.1 Beitragseinnahmen

 

Rz. 95

Die Beitragseinnahmen sind zunächst nach dem einzelnen Versicherungszweig (Rz. 38) zu trennen. Innerhalb dessen zählen alle Entgelte, die das Versicherungsunternehmen von dem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags für das Erbringen der Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls erhält. Dazu gehören also auch mit den Beitragseinnahmen zusammenhängende Leistungen.[1]

 

Rz. 96

Nicht zu den Beitragseinnahmen gehören Erträge aus Kapitalanlagen, da sie nicht (unmittelbar) aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer stammen.[2] Andernfalls könnten Versicherungsnehmer den Versicherungsunternehmen Kapitalerträge steuerfrei zuwenden.

[1] Z. B. Entgelte für die Ausfertigung des Versicherungsscheins, s. BFH v. 21.10.1999, I R 36/95, BStBl II 2000, 238, BFH/NV 2000, 395; Zuschläge für Ratenzahlungen, s. Rönn/Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 21 KStG Rz. 105.

3.3.2.2 Versicherungstechnischer Überschuss

 

Rz. 97

Was unter dem versicherungstechnischen Überschuss zu verstehen ist, wird nicht gesondert definiert. Nach dem weiten Begriffsverständnis des BFH geht es um den nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtsrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Überschuss des einzelnen Versicherungszweigs.[1] Deshalb sind auch andere Einnahmen, die nicht aus den unmittelbaren Beitragseinnahmen stammen, in die Berechnung des versicherungstechnischen Überschusses einzubeziehen, z. B. Zinsen aus Zwischenanlagen.

Rz. 98 – 101 einstweilen frei

3.3.3 Anteilig abziehbare und nichtabziehbare Betriebsausgaben

3.3.3.1 Abziehbare Betriebsausgaben

 

Rz. 102

Für die Berechnung der abzugsfähigen Beitragsrückerstattungen sind schließlich von den Beitragseinnahmen (Rz. 95ff.) noch die anteilig abziehbaren und nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu kürzen. Da die abziehbare Beitragsrückerstattung bei Vorliegen verschiedener Versicherungszweige für jeden Versicherungszweig gesondert zu ermitteln ist, sind die Aufwendungen den jeweiligen Beitragseinnahmen des Versicherungszweigs zuzuordnen, mit dem sie in Zusammenhang stehen. Die Beiträge sind der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Da diese nach den Rechnungslegungsvorschriften in ein finanz- und ein versicherungstechnisches Geschäft und innerhalb des versicherungstechnischen Geschäfts nach Versicherungszweigen aufzugliedern ist, kann die in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommene Zuordnung der Betriebsausgaben zum finanztechnischen Geschäft und den einzelnen Versicherungszweigen des versicherungstechnischen Geschäfts im Allgemeinen für steuerliche Zwecke unverändert übernommen werden.

 

Rz. 103

Fallen Kosten an, die keinem Geschäftszweig unmittelbar zugeordnet werden können, muss eine Aufteilung nach einem sachgerechten Schlüssel erfolgen, die der Verursachung Rechnung trägt. KSt und GewSt sind nach dem Verhältnis der Überschüsse dem finanztechnischen Geschäft und den einzelnen Versicherungszweigen des versicherungstechnischen Geschäfts zuzuordnen.[1]

 

Rz. 104

Abzuziehen sind nach der ausdrücklichen Anordnung in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG auch Versicherungsleistungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten.

[1] RFH v. 9.1.1940, I 71/39, RStBl 1940, 436.

3.3.3.2 Nichtabziehbare Betriebsausgaben

 

Rz. 105

Die übrigen steuerlich nicht abziehbaren Betriebsausgaben müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. die nichtabzugsfähigen Spenden und 50 % der Aufsichtsratsvergütungen.

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