Rz. 36

Die Ermittlung des abzugsfähigen Aufwands für Beitragsrückerstattungen bezieht sich sowohl für das Lebensversicherungsgeschäft (Rz. 29) als auch für die übrigen Versicherungsgeschäfte (Rz. 30) ausschließlich auf das "selbst abgeschlossene Geschäft" (§ 21 Abs. 1 S. 1 KStG). Gemeint ist das Ergebnis aus der unmittelbaren versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, mit anderen Worten das Erst- bzw. Direktversicherungsgeschäft. Hierdurch ist die jeweilige Ausgangsgröße um außerhalb dessen liegende Positionen zu korrigieren, wobei für das Lebensversicherungsgeschäft der handelsrechtliche Jahresüberschuss Ausgangspunkt ist, was regelmäßig mehr Korrekturen erforderlich macht (Rz. 45). Bei den "übrigen Versicherungsgeschäften" wird bereits von Vorhinein nur auf die Beitragseinnahmen abgestellt, was weniger Korrekturen mit sich bringt (Rz. 95). Für die "übrigen Versicherungsgeschäfte" gilt zusätzlich, dass nur das Ergebnis für eigene Rechnung zugrunde zu legen ist (Rz. 94).

 

Rz. 37

Gesetzestechnisch ist die Voraussetzung bereits im Eingangssatz von Abs. 1 enthalten, weshalb die nochmalige Nennung im Tatbestand der Nr. 1 und Nr. 2 überflüssig ist.

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