Rz. 95

Die Beitragseinnahmen sind zunächst nach dem einzelnen Versicherungszweig (Rz. 38) zu trennen. Innerhalb dessen zählen alle Entgelte, die das Versicherungsunternehmen von dem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrags für das Erbringen der Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls erhält. Dazu gehören also auch mit den Beitragseinnahmen zusammenhängende Leistungen.[1]

 

Rz. 96

Nicht zu den Beitragseinnahmen gehören Erträge aus Kapitalanlagen, da sie nicht (unmittelbar) aus den Beiträgen der Versicherungsnehmer stammen.[2] Andernfalls könnten Versicherungsnehmer den Versicherungsunternehmen Kapitalerträge steuerfrei zuwenden.

[1] Z. B. Entgelte für die Ausfertigung des Versicherungsscheins, s. BFH v. 21.10.1999, I R 36/95, BStBl II 2000, 238, BFH/NV 2000, 395; Zuschläge für Ratenzahlungen, s. Rönn/Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 21 KStG Rz. 105.

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