Rz. 66

Nach dem allgemeinen Grundsatz, daß diejenige Seite, die sich auf eine Vorschrift beruft, die (objektive) Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale trägt, muß die Finanzverwaltung das Vorliegen der Merkmale des § 8a beweisen bzw. trägt die Folgen der Unaufklärbarkeit. Praktische Bedeutung hat das insbesondere für die Eigenschaft einer Person als dem Anteilseigner nahestehend und für die Rückgriffsmöglichkeit, wenn der Geltungsbereich des § 8a auf Dritte ausgedehnt werden soll. Soll § 8a jedoch, trotz Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, aus besonderen Gründen nicht angewandt werden, weil eine Ausnahmevorschrift vorliegt (z. B. Finanzierbarkeit durch Dritte oder Bankenprivileg nach Abs. 1 Nr. 2), trifft die objektive Beweislast den Steuerpflichtigen, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft (vgl. hierzu Rz. 38).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge