Rz. 126

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass diejenige Seite, die sich auf eine Vorschrift beruft, die (objektive) Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale trägt, muss die Finanzverwaltung das Vorliegen der Merkmale des § 8a beweisen bzw. trägt die Folgen der Unaufklärbarkeit. Praktische Bedeutung hat das insbesondere für die Eigenschaft einer Person als dem Anteilseigner nahe stehend und für die Rückgriffsmöglichkeit, wenn der Geltungsbereich des § 8a nach Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 auf Dritte ausgedehnt werden soll.

Soll § 8a jedoch, trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale, aus besonderen Gründen nicht angewandt werden, weil eine Ausnahmevorschrift vorliegt (z. B. Finanzierbarkeit durch Dritte oder Bankenprivileg nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2), trifft die objektive Beweislast den Steuerpflichtigen, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft.

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