Rz. 39

Schließlich tritt trotz Überschreitung des safe haven keine Umqualifizierung ein bei der Kreditaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. Damit soll der besonderen Finanzierungssituation von Kreditinstituten Rechnung getragen werden. Die Ausnahmeregelung gilt daher nur für Kreditinstitute i.S.d. KWG, nicht für gleichartige Geschäfte anderer Unternehmen[1].

Bei Kreditinstituten ist die Fremdfinanzierung und damit die Ersetzung von Eigenkapital durch Fremdkapital bereits durch § 10 KWG eingeschränkt; besonderer steuerlicher Vorschriften bedarf es nicht mehr. Die Ausnahme für Kreditinstitute dient auch wirtschaftspolitischen Zwecken; die

Qualität der Bundesrepublik als Niederlassungsplatz für Banken soll nicht beeinträchtigt werden.

 

Rz. 40

Das Gesellschafter-Fremdkapital muß der Finanzierung banküblicher Geschäfte dienen. Bankübliche Geschäfte sind in § 1 Abs. 1 KWG definiert. Privilegiert sind also nur die Bankgeschäfte i.S.d. § 1 KWG; bankfremde Geschäfte i.S.d. § 19 KWG können nicht "banküblich" sein[2]. Nicht hierunter fallen also insbesondere Leasing und Factoring[3]. Das Fremdkapital muß der Finanzierung dieser Geschäfte dienen; diese Eigenschaft des Dienens für bestimmte Kreditgeschäfte muß nachvollziehbar sein. Das ist bei einem unmittelbaren Zusammenhang der Fall, d. h. wenn z. B. das Fremdkapital unter Wahrung der Nämlichkeit für Kreditgeschäfte verwendet wird.

Nicht unter die Ausnahmeregelung für Kreditinstitute fallen daher Gesellschafter-Darlehen,

  • bei denen der unmittelbare Zusammenhang mit Bankgeschäften nicht dargetan werden kann (weil z. B. eine direkte Zuordnung nicht möglich ist), oder
  • die anderen Zwecken als Bankgeschäften dienen (z. B. Bau eines Verwaltungsgebäudes).

Nicht genügt damit ein mittelbarer Zusammenhang (z. B. Einstellen des Gesellschafter-Fremdkapitals in einen "Pool" von Kapital, aus dem Bankgeschäfte, aber auch andere Aktivitäten finanziert werden). Dagegen genügt es, wenn (negativ) ohne strengen Nämlichkeitsnachweis dargetan wird, daß mit dem Gesellschafter-Fremdkapital kein anderes Vorhaben als banktypische Geschäfte finanziert worden sein kann (Einstellen in einen Pool von Kapital, aus dem nur Bankgeschäfte finanziert worden sind).

Andererseits steht es im Belieben des Steuerpflichtigen, welches Kapital er welchen Aktivitäten tatsächlich zuordnet. Nimmt er Gesellschafter-Fremdkapital auf, kann er dieses Kapital unmittelbar und direkt den Bankgeschäften zuordnen (also etwa unter Wahrung der Nämlichkeit hieraus Kredite gewähren), andere Aktivitäten aber aus "freiem" Kapital finanzieren (z. B. Eigenkapital, Drittdarlehen).

 

Rz. 41

Nach den allgemeinen Regeln, daß derjenige, der sich auf eine Ausnahmevorschrift beruft, das Vorliegen ihres Tatbestandes beweisen muß, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, daß es sich um Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte handelt. Nichterweisbarkeit geht zu seinen Lasten (allgemein zur Beweislast bei § 8a vgl. Rz. 66).

[1] Vgl. BMF v. 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, Tz. 70, wonach eine Zulassung nach § 32 KWG vorliegen muß; Häuselmann/Pachmann, RIW 1994, 230.
[3] A. A. Köster, RIW 1994, 310; Häuselmann/Pachmann, RIW 1994, 230.

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