Bankenprivileg nach § 19 GewStDV
Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an andere Gruppenunternehmen ausreichte und sich teilweise aus Eigenkapital und teilweise dadurch finanzierte, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm.
Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.
Streitjahre 2009 und 2010
In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss.
Anwendung des Bankenprivilegs
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom BFH aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.6.2022, 4 K 4039/20, Pressemitteilung v. 9.8.2022
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