Rz. 6

Die Feststellung des § 47 Abs. 1 ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO (vgl. hierzu Frotscher, in Schwarz, AO, § 179 Rz. 1ff.). Sie ist, im Rahmen ihres Regelungsbereiches (vgl. Rz. 14ff.), Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO und entfaltet demgemäß für die Folgebescheide Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO (allgemein zur Bindungswirkung nach § 182 AO Frotscher, in Schwarz, AO, § 182 Rz. 1ff.; speziell zum Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 47 Abs. 1 vgl. Rz. 14ff.).

Grundlagenbescheid ist der Feststellungsbescheid hinsichtlich seines Regelungsbereichs, der sich aus Abs. 1 ergibt. Den Regelungsbereich des Feststellungsbescheides bilden diejenigen Faktoren, die nach § 47 Abs. 1 gesondert festgestellt werden. Das sind die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. Rz. 7) und der Teil des Nennkapitals, der zum verwendbaren Eigenkapital gehört (vgl. Rz. 9). Andere Besteuerungsgrundlagen werden nicht gesondert festgestellt, gehören daher auch nicht zum Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides, sind also unselbstständige Besteuerungsgrundlagen und binden daher Folgebescheide nicht. Die Bindungswirkung des § 47 Abs. 1 umfasst auch dann nicht diese unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen, wenn sie notwendige Vorfragen für die einzelnen Feststellungen sind oder logisch zwingende Konsequenzen aus dem Regelungsbereich des Feststellungsbescheides (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 157 Rz. 7). Das betrifft folgende Besteuerungsgrundlagen:

  • alle Faktoren (Zugänge und Abgänge), die, ausgehend von dem Anfangsbestand der Gliederungsrechnung, zu der festzustellenden Höhe der einzelnen Teilbeträge führen; festgestellt wird nur die Höhe der Teilbeträge als Ergebnis der Entwicklung des jeweiligen Teilbetrages, nicht aber die hierin eingehenden Berechnungsfaktoren (vgl. Rz. 23).
  • die Summe des verwendbaren Eigenkapitals. Festgestellt werden nur die einzelnen Teilbeträge; auch wenn sich hieraus (rechnerisch zwingend) die Summe des verwendbaren Eigenkapitals ergibt, erstreckt sich die Bindungswirkung des § 47 Abs. 1 hierauf nicht (vgl. Rz. 15).
  • die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen (Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer) sowie die durch die Ausschüttung eintretenden Veränderungen des verwendbaren Eigenkapitals (nachrichtlicher Teil der Vordrucke; vgl. Rz. 41). Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen werden im Körperschaftsteuerbescheid ermittelt und binden den Feststellungsbescheid; hinsichtlich der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen ist der Feststellungsbescheid also nicht Grundlagenbescheid, sondern Folgebescheid.
 

Rz. 6a

Die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid nur im Verhältnis zu der Körperschaft, über deren Besteuerungsgrundlagen der Feststellungsbescheid ergeht. Er entfaltet über § 47 Abs. 1 keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Anteilseigner[1].

Die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals entfaltet jedoch für den Anteilseigner Bindungswirkung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 2 EStG, soweit es sich um Auskehrungen aus dem EK 04 handelt. Nach diesen Vorschriften liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor, soweit EK 04 verwendet worden ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der auf der Ebene der Körperschaft bestandskräftig festgestellten Gliederungsrechnung. Die Feststellung in der Gliederungsrechnung ist daher bindend für die Entscheidung auf der Ebene des Anteilseigners, welcher Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals verwendet worden ist. Das Wohnsitzfinanzamt kann dies durch die Beiziehung der Gliederungsrechnung von dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt ermitteln, kann aber auch andere Beweismittel heranziehen, z. B. die Steuerbescheinigung, in der nach § 44 Abs. 1 Nr. 8 die Auskehrung aus dem EK 04 bescheinigt ist[2].

Die Bescheinigung nach § 44 ist insoweit nicht bindend. Sie ist eine materiell-rechtliche und damit bindende Voraussetzung nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG nur für die Anrechnung der Körperschaftsteuer, nicht für die Verwendung bestimmter Teilbeträge. Insoweit ist sie nur nicht-bindendes Beweismittel.

[1] Vgl. Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 47 Rz. 42.
[2] Vgl. BFH v. 19.7.1994, VIII R 58/92, BStBl II 1995, 362; FG Köln v. 1.7.1992, 6 K 3964/89, EFG 1993, 240.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge