Rz. 43

Der Körperschaftsteuerbescheid ist hinsichtlich der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Faktoren Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid und daher in diesem Rahmen nach § 182 Abs. 1 AO bindend. Diese Bindungswirkung entfaltet der Körperschaftsteuerbescheid sowohl bei seinem erstmaligen Erlass als auch bei späteren Änderungen. Der Feststellungsbescheid als Folgebescheid ist daher nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich der Faktoren, für die der Körperschaftsteuerbescheid Bindungswirkung entfaltet, anzupassen. Das gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid vor dem erstmaligen Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides erlassen worden war; auch bei einem erstmaligen Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides ermöglicht § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO die Anpassung des Folgebescheides. Für die Zeit vor der Änderung durch das Gesetz vom 25.2.1992[1] war das bestritten worden, da § 47 Abs. 2 nach der damaligen Fassung nur von Anpassungen bei "Änderung" des Körperschaftsteuerbescheides sprach[2]. Durch die Gesetzesänderung ist dies klar gestellt worden[3].

 

Rz. 44

Verfahrensmäßig entfalten die im Körperschaftsteuerbescheid (fiktiv) festgestellten Faktoren alle Wirkungen, die nach § 182 AO mit einer gesonderten Feststellung verbunden sind; diese Faktoren sind daher in den Feststellungsbescheid als Folgebescheid ohne erneute Prüfung zu übernehmen. Bei Änderungen des Körperschaftsteuerbescheides hinsichtlich der fiktiven Feststellungen (also auch, wenn sich die im Körperschaftsteuerbescheid festgesetzte Körperschaftsteuer nicht ändert), sowie bei erstmaligem Erlass des Körperschaftsteuerbescheides (bzw. bei erstmaliger Feststellung der genannten Faktoren, wenn diese bisher nicht wirksam geworden ist), ist der Feststellungsbescheid als Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend zu ändern. Ist ein Feststellungsbescheid über das verwendbare Eigenkapital ohne Berücksichtigung der bereits vorliegenden Feststellung der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Faktoren ergangen, ist der Feststellungsbescheid ebenfalls anzupassen[4]. Maßgebende Vorschrift hierfür ist m. E. § 129 AO, nach der h. M. dagegen ebenfalls § 175 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. hierzu Frotscher, in Schwarz, AO, § 175 Rz. 18).

 

Rz. 45

Die Feststellung der einzelnen Faktoren im Körperschaftsteuerbescheid ist jeweils eine selbstständige Feststellung und kann jeweils für sich oder zusammen mit anderen Feststellungen oder der Festsetzung der Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO gestellt werden oder nach § 165 AO vorläufig sein.

 

Rz. 46

Eine Nachprüfung der Entscheidung über die im Körperschaftsteuerbescheid festgestellten Faktoren setzt eine Anfechtung dieser Feststellungen im Körperschaftsteuerbescheid voraus. Da die Feststellung jedes der einzelnen Faktoren eine eigenständige Feststellung bildet, kann jede dieser Feststellungen selbstständig angefochten werden. Eine Beschwer hinsichtlich der Feststellung im Körperschaftsteuerbescheid kann sich auch aus Folgewirkungen ergeben, die aus dem Feststellungsbescheid fließen[5].

 
Praxis-Beispiel

Das Einkommen, und damit die Körperschaftsteuer, ist zu niedrig angesetzt worden. Eine Anfechtung ist möglich; die Beschwer ergibt sich daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer späteren Ausschüttung belastetes Eigenkapital fehlt und daher durch die Körperschaftsteuererhöhung negative steuerliche Folgen eintreten können.

Eine Anfechtung des Feststellungsbescheides über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals mit der Begründung, einer der Faktoren nach Abs. 2 Nr. 1 sei unrichtig festgestellt, ist nicht möglich[6]. Im Übrigen gelten zur Beschwer die Ausführungen in Rz. 26 entsprechend.

[1] BStBl I 1992, 146, 162.
[2] Vgl. Kröller, BB 1980, 934.
[3] Vgl. auch BFH v. 18.5.1983, I R 263/82, BStBl II 1983, 602; v. 9.10.1985, I R 193/84, BStBl II 1986, 93; Dötsch, DB 1980, 1185.
[6] Unbegründetheit des Rechtsbehelfs, nicht Unzulässigkeit; vgl. BFH v. 26.8.1987, I R 141/86, BStBl II 1988, 143.

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