Rz. 14

Der gesonderte Feststellungsbescheid mit den beiden Feststellungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Feststellung der Teilbeträge und Feststellung des zum verwendbaren Eigenkapital gehörenden Teils des Nennkapitals) ist Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO und damit für die Folgebescheide bindend (zu Einzelheiten der Bindungswirkung vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 182 Rz. 1ff.).

Bindungswirkung entfaltet der Feststellungsbescheid nach § 47 in zweifacher Hinsicht. Er ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum nächsten Feststellungszeitpunkt und sichert damit den Gliederungszusammenhang (vgl. Rz. 16). Gleichzeitig ist der Feststellungsbescheid nach Abs. 1 Nr. 1 aber auch Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid, in dem die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen aufgrund der festgestellten Teilbeträge festgesetzt werden (vgl. Rz. 41).

 

Rz. 15

Der Feststellungsbescheid ist der Bestandskraft fähig und ist, soweit sein Regelungsbereich reicht, anfechtbar (vgl. Rz. 26). Das bedeutet andererseits, dass die Entscheidungen in dem Feststellungsbescheid, sind sie einmal bestandskräftig geworden, von der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen hingenommen werden müssen, selbst wenn sie unrichtig sind; eine Korrektur durch "Anpassungsbuchungen" ist grundsätzlich nicht möglich. Der Fehler in dem Feststellungsbescheid wird dadurch "irreparabel"[1]. Eine Änderung kann nur erfolgen, wenn für den Feststellungsbescheid eine Änderungsvorschrift eingreift.

Uneingeschränkt gilt dies, soweit die Summe des verwendbaren Eigenkapitals in der Gliederungsrechnung mit dem Eigenkapital nach der Steuerbilanz übereinstimmt, in dem Feststellungsbescheid aber die Einordnung in die verschiedenen Teilbeträge unrichtig ist. In diesem Fall ist die (unrichtige) Entscheidung in dem Feststellungsbescheid bindend; eine "Anpassung" zu späteren Feststellungszeitpunkten ist nicht möglich, der unrichtige Ansatz muss fortgeführt werden[2].

Anders ist es jedoch, wenn die Summe der Teilbeträge in der Gliederungsrechnung von dem Eigenkapital nach der Steuerbilanz abweicht. Nach § 29 Abs. 1 ist die Entscheidung in der Steuerbilanz hinsichtlich der Höhe des Eigenkapitals vorrangig (vgl. § 29 Rz. 55a); die Gliederungsrechnung kann in der Summe nicht mehr oder weniger Eigenkapital ausweisen, als in der Steuerbilanz vorhanden ist. Hinsichtlich der Summe des verwendbaren Eigenkapitals trifft die Gliederungsrechnung auch keine eigenständige Entscheidung; festgestellt werden nur die einzelnen Teilbeträge, nicht deren Summe. Weicht daher die Summe der Teilbeträge in der Gliederungsrechnung ohne rechtfertigenden Grund (vgl. § 29 Rz. 22) von dem Eigenkapital nach der Steuerbilanz ab, ist die Summe in der Gliederungsrechnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt an die Steuerbilanz anzupassen. Diese Anpassung erfolgt durch Zu- oder Abrechnungen im EK 02[3]. Dadurch werden materielle Auswirkungen der Anpassung hinsichtlich der anzurechnenden Steuer vermieden; insoweit verbleibt es bei den (unrichtigen) Entscheidungen in der Gliederungsrechnung.

[1] Vgl. Wassermeyer, DB 1992, 108.
[2] Vgl. auch § 30 Rz. 149; BFH v. 23.10.1991, I R 97/89, BStBl II 1992, 154; Wassermeyer, DB 1992, 108.
[3] Vgl. § 30 Rz. 142, 149; BFH v. 23.10.1991, I R 97/89, BStBl II 1992, 154; Wassermeyer, DB 1992, 108.

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