Rz. 169

Das EK 04 wird aus nicht in Nennkapital gebundenen Einlagen der Anteilseigner gebildet, die der Kapitalgesellschaft in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren zugeführt worden sind. Jede Einlage führt zu einer Mehrung des Betriebsvermögens des durch die Einlage bereicherten Unternehmens. Nach der in § 4 Abs. 1 EStG enthaltenen Begriffsbestimmung über den Gewinn ist eine durch eine Einlage eingetretene Vermehrung des Betriebsvermögens aber kein Gewinn, sondern eine nicht steuerbare Vermögensmehrung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewinn­ermittlung bei der Körperschaftsteuer (vgl. § 8 Rz. 70ff.). Der Anteilseigner kann das Vermögensopfer, das er durch die Einlage erbringt, nicht als sofort abziehbare Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen. Es handelt sich vielmehr um zusätzliche oder nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung.

Handelsrechtlich können die durch Einlagen entstandenen Rücklagen ohne weiteres für eine Gewinnausschüttung verwendet werden, soweit ihre Ausschüttung nicht gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. Auch steuerrechtlich hat der BFH vor der Einführung des Anrechnungsverfahrens eine aus einer Gesellschaftereinlage finanzierte Gewinnausschüttung als berücksichtigungsfähige Ausschüttung anerkannt (BFH v. 12.7.1972, I R 205/70, BStBl II 1973, 591; vgl. Vor § 27 Rz. 121, 126).

Das Gesetz hat im Anrechnungsverfahren jedoch eine abweichende Regelung getroffen. Es sieht in der Rückzahlung von Einlagen keine Gewinnausschüttungen, sondern Kapitalrückzahlungen, und zwar auch dann, wenn die Rückzahlung der Einlagen handelsrechtlich in die Form einer Gewinnausschüttung gekleidet ist. Das schlägt sich in folgenden Vorschriften nieder:

Nur diese systematischen Überlegungen machten die Schaffung eines besonderen Teilbetrags für Einlagen erforderlich, die andernfalls dem EK 02 zugeordnet und somit voll in das Anrechnungsverfahren einbezogen worden wären.

 

Rz. 170

Bei den Einlagen, die in das EK 04 einmünden, kann es sich handeln um

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