Rz. 171

Wichtige nicht in Nennkapital gebundene offene Einlagen (vgl. § 8 Rz. 70ff.) der Gesellschafter sind

  • das Ausgabeaufgeld anläßlich der Gründung oder der Erhöhung des Nennkapitals[1];
  • Zuzahlungen der Aktionäre gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Aktien[2];
  • Leistungen aufgrund einer Nachschußverpflichtung[3];
  • sonstige Leistungen der Gesellschafter, die den Charakter von Einlagen haben, z.B, die Rückzahlung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. Anh. vGA zu § 8, Rz. 287ff.);
  • Eintrittsgelder bei Genossenschaften.

Alle offenen Einlagen werden in der Bilanz als solche ausgewiesen. Die Zuführung zum EK 04 ergibt sich aus dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag.

Die Einlage ist in der Gliederungsrechnung erst in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie der Körperschaft zufließt[4]. Dies folgt aus der Behandlung der Ausschüttungen, die das verwendbare Eigenkapital erst mindern, wenn sie abfließen. Dementsprechend dürfen Einlagen das verwendbare Eigenkapital erst erhöhen, wenn sie zufließen; andernfalls könnte es zu Differenzen kommen, wenn ein eingelegter, aber noch nicht zugeflossener Betrag ausgeschüttet wird.

Andererseits gilt aber § 28 Abs. 2 S. 2 nur für andere Ausschüttungen, nicht für Einlagen. Die andere Ausschüttung vermindert das verwendbare Eigenkapital, das zum Schluß des Wirtschaftsjahres festgestellt worden ist, in dem die Ausschüttung erfolgt. Die Einlage erhöht das verwendbare Eigenkapital demgegenüber unmittelbar im Zeitpunkt des Zuflusses, nicht erst nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Zufluß erfolgt. Durch diese Regelung kann sich eine Abweichung der Gliederungsrechnung von der Bilanz ergeben. In der Gliederungsrechnung werden Einlagen erst erfaßt, wenn sie der Körperschaft zugeflossen sind. Sind die Einlagen bereits in einem früheren Wirtschaftsjahr vereinbart, aber noch nicht gezahlt, sind sie in der Bilanz als Forderungen auszuweisen, erhöhen also das Bilanzvermögen. In der Gliederungsrechnung werden sie aber erst mit Zufluß erfaßt. Diese Abweichung der Gliederungsrechnung von der Steuerbilanz beruht auf der gesetzlichen Regelung und ist daher nicht zu korrigieren.

 

Rz. 172

Ausgaben, die in Zusammenhang mit nichtsteuerbaren Gesellschaftereinlagen stehen, sind grundsätzlich abziehbare Betriebsausgaben, weil das in § 3c EStG begründete Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht im Wege der Analogie auf Einlagen (nichtsteuerbare Vermögensmehrungen) übertragen werden kann[5]. Ausgaben in Zusammenhang mit Einlagen sind daher grundsätzlich nicht dem EK 04 zu entnehmen; sie vermindern das steuerliche Einkommen und damit den Zugang zu belasteten Teilbeträgen.

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