Rz. 173

Besteht die verdeckte Einlage (vgl. § 8 Rz. 82) darin, daß der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft das Eigentum an einem Wirtschaftsgut unentgeltlich oder zu einer den Wert des Wirtschaftsguts nicht erreichenden Gegenleistung überläßt, sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten denkbar (vgl. § 8 Rz. 84):

  1. Das Wirtschaftsgut wird in der Handelsbilanz mit dem niedrigen "Überlassungswert" ausgewiesen. In der Steuerbilanz ist es mit dem Teilwert auszuweisen. In Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Teilwert und dem Überlassungswert ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der den in das EK 04 einzustellenden Betrag aus der verdeckten Einlage bestimmt.
  2. Das Wirtschaftsgut wird in der Handelsbilanz mit dem Teilwert ausgewiesen; der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Überlassungswert wird als Ertrag ausgewiesen. Der Steuerbilanzgewinn ist um den Aufstockungsgewinn der Handelsbilanz niedriger, weil er auf einer Einlage beruht. Auch in diesem Fall bestimmt der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Überlassungswert den in das EK 04 einzustellenden Betrag.
 

Rz. 174

Besteht die verdeckte Einlage darin, daß der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage eine Schuld erläßt, wird die durch den Schulderlaß eingetretene Vermögensmehrung handelsrechtlich in aller Regel als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen. Der Steuerbilanzgewinn ist um diesen auf einer verdeckten Einlage beruhenden Ertrag zu kürzen. Die durch den Schulderlaß eingetretene Vermögensmehrung ist dem EK 04 zuzuordnen.

 

Rz. 175

Der Schulderlaß der Anteilseigner muß aber nicht zwingend auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen; er kann vielmehr — z. B. im Rahmen einer allgemeinen Sanierung der Kapitalgesellschaft — auch aus betrieblichen Erwägungen ausgesprochen werden; er ist dann als steuerfreier Sanierungsgewinn bis zum Vz 1997 in das EK 02 einzustellen (vgl. Rz. 123). Ab Vz 1998 ist der Sanierungsgewinn steuerpflichtig (wegen der Abgrenzung und der unterschiedlichen Folgerungen vgl. § 8 Rz. 70, 128).

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