6.2.2.4.1 Allgemeines

 

Rz. 126

In das EK 02 eingestellt werden auch Vermögensminderungen, die durch Verluste verursacht sind. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Verluste, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden und die steuerlich abzugsfähig sind; es handelt sich hierbei um den dem Jahresfehlbetrag entsprechenden Betrag i.S.d. § 275 Abs. 3 Nr. 19 HGB, d. h. das Ergebnis eines Wirtschaftsjahres ist negativ;
  • Verluste aus bestimmten Aktivitäten, die steuerlich nicht oder noch nicht abzugsfähig sind. Diese Verluste können vorliegen, auch wenn das Jahresergebnis positiv ist. Sie werden dann bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, erhöhen also das positive Jahresergebnis bzw. vermindern das negative Jahresergebnis.

6.2.2.4.2 Steuerlich abziehbare Verluste

 

Rz. 127

Es handelt sich um das negative Jahresergebnis, das zu einem negativen Einkommen führt. Die Behandlung dieser Verluste in der Gliederungsrechnung ist in § 33 geregelt. Danach wird ein nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Verlust als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt. Die mit dem Verlust verbundene Verminderung an Eigenkapital wird daher im EK 02 ausgewiesen.

Wird der Verlust durch Verlustrücktrag oder Verlustvortrag ausgeglichen, bedeutet dies, dass in entsprechender Höhe ein positiver Einkommensteil des Abzugsjahres steuerfrei gestellt wird. Entsprechend ist diese durch den Verlustabzug steuerfreie Vermögensmehrung in das EK 02 als positiver Betrag einzustellen. Der Negativbetrag im EK 02 im Verlustentstehungsjahr und der positive Betrag im EK 02 im Verlustabzugsjahr gleichen einander aus (Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den Problemen bei Zusammentreffen von Verlustrücktrag und Ausschüttung, und zur ­Behandlung des Körperschaftsteuererstattungsanspruches bei Verlustrücktrag vgl. § 33).

 

Rz. 127a

Für die Ermittlung der Zugänge zum verwendbaren Eigenkapital sind abzugsfähige Verluste in erster Linie von demjenigen Einkommensteil abzuziehen, der mit der Tarifbelastung belastet ist; der dadurch steuerfrei gestellte Einkommensteil ist gemäß Rz. 127 in das EK 02 einzustellen. Reichen diese Einkommensteile für den Verlustausgleich oder -abzug nicht aus, sind die Verluste im zweiten Schritt von dem steuerpflichtigen ausländischen Einkommensteil abzuziehen, der der Anrechnung ausländischer Steuern unterliegt. Es wird daher der dem Splitting unterliegende Betrag ­gemindert. Der dadurch entstehende steuerfreie Einkommensteil ist ebenfalls in das EK 02 einzustellen[1].

Abziehbare inländische Verluste sind dagegen keinesfalls von den steuerfreien ausländischen Einkünften abzuziehen; statt dessen ist der Verlust als Negativbetrag in das EK 02 einzustellen und zurück- oder vorzutragen.

[1] Vgl. Rz. 74; Abschn. 82a Abs. 3 KStR; Niedersächsisches FG v. 14.5.1996, VI 770/95, EFG 1997, 489; Pinggéra, BB 1997, 2557.

6.2.2.4.3 Nicht oder nicht sofort abziehbare Verluste und Gewinnminderungen

 

Rz. 128

Es handelt sich um Verluste oder Gewinnminderungen aus bestimmten Aktivitäten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften nicht oder noch nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Verluste bzw. Gewinnminderungen werden bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet, erhöhen dadurch also ein positives Einkommen oder verringern ein negatives Einkommen.

Durch diese Einkommenskorrektur ist der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital höher als nach der Steuerbilanz, da diese Verluste bzw. Gewinnminderungen auf Grund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in der Steuerbilanz als vermögensmindernd ausgewiesen werden müssen, in der Gliederungsrechnung bei Einstellen des Einkommens aber auf Grund der genannten Korrekturen nicht erfaßt werden. Es hat daher eine Anpassung der Gliederungsrechnung an die Steuerbilanz zu erfolgen. Diese Fälle ähneln denen der "Anpassungsdifferenzen" (vgl. Rz. 141), unterscheiden sich von ihnen aber dadurch, daß dem Vorgang echte Vermögensminderungen zugrundeliegen, keine nur steuerlichen Verrechnungspositionen.

 

Rz. 129

Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erworben, sind ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste unter den Voraussetzungen des § 50c EStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt nach § 50c Abs. 11 EStG, wenn die Anteile zwar von einem Anrechnungsberechtigten erworben wurden, bei diesem der Veräußerungsgewinn steuerlich aber nicht erfaßt werden konnte (vgl. Frotscher, EStG, § 50c). Die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung bzw. der Veräußerungsverlust vermindert das Ergebnis und das Vermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz, nicht aber das Einkommen. Infolge der Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung wird damit das Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu hoch ausgewiesen. Diese Gewinnminderungen bilden zwar Zugang zu dem belasteten verwendbaren Eigenkapital in der Gliederungsrechnung, weil sonst die auf die Hinzurechnung entfallende Tarifbelastung nicht anrechenbar wäre. Es liegt aber kein Eigenkapital in der Steuerbi...

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