Rz. 65

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind die Zugänge zu den belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals aus den Einkommensteilen abzuleiten, die der Körperschaft ungemildert oder ermäßigt unterliegen. Ab Vz 1994 ist das ermäßigt besteuerte Eigenkapital mit 30 % belastet; neben den mit diesem Prozentsatz belasteten Einkommensteilen werden in diesen Teilbetrag auch mit 30 % pauschal besteuerte Kapitalerträge[1] erfaßt, die nicht zum Einkommen gehören. Das Gesetz unterstellt also, daß das (einheitliche) Einkommen in mehrere Einkommensteile unterteilt ist, die jeweils einer unterschiedlichen Steuerbelastung unterliegen.

 

Rz. 66

Mehrere Einkommensteile entstehen immer, wenn das Einkommen nicht mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert wird, sondern wenn verschiedene Teile des Einkommens einer inländischen Steuerbelastung in unterschiedlicher Höhe unterliegen. Das ist der Fall,

  • wenn das Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt; es entstehen so viele Einkommensteile, wie unterschiedliche Steuersätze angewendet werden (vgl. § 23 Rz. 22),
  • wenn das Einkommen ausländische Einkünfte mit Steueranrechnung enthält; die anzurechnende ausländische Steuer führt zu einer Verminderung der inländischen Tarifbelastung. Es entsteht neben den inländischen Einkommensteilen eine der Zahl der ausländischen Staaten entsprechende Zahl von ausländischen Einkommensteilen.
 

Rz. 67

Der Begriff des Einkommensteils deckt sich mit dem Begriff des Einkommens, wenn das Einkommen nur einem Steuersatz unterliegt und keine Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Besteht das Einkommen aus mit je 40 % zu versteuernden inländischen und ausländischen Einkünften ohne Steueranrechnung, liegen ebenfalls zwei Einkommensteile vor. Für die Ermittlung der Einkommensteile ist die richtige Zuordnung der Abzüge bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des ­Einkommens und des zu versteuernden Einkommens außerordentlich wichtig (vgl. Rz. 69ff.).

 

Rz. 68

Eine Besonderheit stellen die Zinserträge dar, die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG dem 30prozentigen Kuponsteuerabzug unterliegen. Für diese Zinsen ist die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Rz. 19ff.). Sie werden deshalb bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt. Aus diesen Zinserträgen entsteht daher ein Einkommensteil, der im steuerpflichtigen Einkommen nicht enthalten ist. Es handelt es sich um eine mit 30 % belastete Vermögensmehrung, die nicht zum Einkommen gehört und unmittelbar in das EK 30 einzustellen ist.

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