Rz. 14

Steuerbefreite Körperschaften können Anrechnungskörperschaften sein; dies ist der Fall, wenn die Körperschaft die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat oder die Voraussetzungen des § 43 erfüllt, also Leistungen erbringen kann, die bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören (insbesondere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wirtschaftliche Vereine; vgl. § 43 Rz. 1ff.). Sind sie Anrechnungskörperschaften, sind sie auch zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet; auf sie ist dann auch § 29 anwendbar.

Diese Körperschaften stellen häufig keine Steuerbilanz auf, sie sind jedoch verpflichtet, auf sonstige Weise ihren steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Das geschieht in der Weise, dass sie, ausgehend von der Handelsbilanz, das Betriebsvermögen ermitteln, das sich nach den steuerlichen Vorschriften ergeben würde[1]. Das verwendbare Eigenkapital wird dabei aus dem um das Nennkapital bereinigten Betriebsvermögen der Handelsbilanz abgeleitet. Die Zugänge des Veranlagungszeitraums zu dem verwendbaren Eigenkapital ergeben sich nicht aus den Einkommensteilen, sondern sind, ausgehend von dem Ergebnis (Gewinn oder Verlust) der Handelsbilanz, durch eine Subtraktionsrechnung zu ermitteln. Zunächst sind die Zugänge zu den belasteten Eigenkapitalteilen aus den der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommensteilen oder durch Hochrechnung auf Grund der zu zahlenden Körperschaftsteuer zu ermitteln. Diese Zugänge zu den belasteten Eigenkapitalteilen sind von dem Ergebnis der Handelsbilanz abzuziehen; die Differenz zwischen dem Ergebnis der Handelsbilanz und den gesondert ermittelten Zugängen zu dem belasteten Eigenkapital stellt den Zugang zu dem nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 (EK 02) dar.

 

Rz. 15

Bei steuerbefreiten Anrechnungskörperschaften wird der überwiegende Teil der Zugänge zum Eigenkapital nicht mit Körperschaftsteuer belastet und daher in das EK 02 einzustellen sein. Zugänge zu mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals sind in folgenden Fällen möglich:

  • Pensions- und Unterstützungskassen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3), die wegen Überdotierung partiell steuerpflichtig sind (vgl. § 6 Abs. 5; § 6 Rz. 2, 8);
  • steuerbefreite Körperschaften, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, nämlich

  • steuerbefreite Körperschaften, soweit sie schädliche Geschäfte tätigen, die jedoch nicht zum gänzlichen Verlust der Steuerbefreiung führen:

    • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die auf dem Gebiet des Wohnungswesens tätig sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10), wenn die Einnahmen aus den nicht begünstigten Geschäften nicht 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen (vgl. § 5 Rz. 87b);
    • Gemeinnützige Siedlungsunternehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 12), wenn die nicht begünstigten Einnahmen die begünstigten Einnahmen nicht übersteigen (vgl. § 5 Rz. 89);
    • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 14) hinsichtlich des Gewinns aus erzwungenen Nichtmitgliedergeschäften sowie des Gewinns aus sonstigen Nichtmitgliedergeschäften und Nebengeschäften, wenn die Einnahmen hieraus 10 % der Gesamteinnahmen nicht übersteigen (vgl. § 5 Rz. 100, 104a);
    • die Arbeitgemeinschaften Medizinischer Dienst, soweit sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 21 nicht erfüllen;
  • steuerbefreite Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 hinsichtlich der Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei denen die Körperschaftsteuer gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist (vgl. § 5 Rz. 111). Es kann sich dabei um folgende Fälle handeln:

    • Kapitalerträge, die mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet sind, von denen nach § 44c Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Hälfte zu erstatten ist (verbleibende Belastung daher 12,5 %);
    • sonstige Kapitalerträge, bei denen keine Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgt[2].
[1] Vgl. Abschn. 79 Abs. 3 KStR.
[2] Insbesondere Vergütung der Körperschaftsteuer nach § 52 KStG, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge