Rz. 206

Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG wurde durch Gesetz 1990 v. 25.7.1988[1] neu gefasst. Unter die Steuerbefreiung fallen danach nur noch von den Landesbehörden auf der Grundlage des Reichssiedlungsgesetzes oder der Bodenreformgesetze der Länder begründete oder anerkannte gemeinnützige Siedlungsunternehmen, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landesentwicklungsmaßnahmen durchführen. Der Wohnungsbau ist aus dem Kreis der steuerbegünstigten Tätigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. Ortssanierung, Ortsentwicklung, Bodenordnung (Flurbereinigung), Umsiedlung und Landtausch.[2]

 

Rz. 207

Durch Gesetz v. 20.12.2007[3] wurde die Steuerbefreiung auf Unternehmen ausgedehnt, die zwar nicht auf der Grundlage des Reichssiedlungsgesetzes gegründet worden sind, wohl aber auf der Grundlage entsprechender Gesetze der Länder. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Gesetze der Länder nicht wesentlich von dem Inhalt des Reichssiedlungsgesetzes abweichen. Diese Regelung wurde erforderlich, weil nach der Föderalismusreform die Kompetenz des Bundes für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr, das landwirtschaftliche Pachtwesen und das ländliche Siedlungswesen[4] beseitigt wurde. Aufgrund des Art. 125a GG gilt das Reichssiedlungsgesetz zwar grundsätzlich weiter. Die Länder sind durch das Bestehen des Reichssiedlungsgesetzes aber nicht mehr gehindert, eigene Gesetze auf diesem Regelungsgebiet zu erlassen, die dann dem Reichssiedlungsgesetz vorgehen. Die Vorschrift ermöglicht es, auch Unternehmen auf der Grundlage dieser Landesgesetze die Steuerbefreiung zuzuerkennen. Durch die inhaltliche Bezugnahme auf das Reichssiedlungsgesetz wird jedoch eine Ausweitung der Steuerbefreiung vermieden. Die Regelung gilt ab Vz 2008.

 

Rz. 208

Wird ein Siedlungsunternehmen in nicht begünstigten Geschäftszweigen tätig, so bleibt die Steuerbefreiung für den begünstigten Bereich erhalten, solange die Einnahmen (nicht: Gewinne) aus dieser Tätigkeit die aus der nicht begünstigten Tätigkeit übersteigen; die Einnahmen aus nicht begünstigter Tätigkeit sind steuerpflichtig. Die Definition der Einnahmen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 EStG. Übersteigen die Einnahmen aus nicht begünstigter Tätigkeit die aus begünstigter Tätigkeit, verliert das Siedlungsunternehmen die Steuerbefreiung für den begünstigten Bereich in vollem Umfang. Maßgebend ist das Verhältnis der Einnahmen des begünstigten Bereichs zu denen des nicht begünstigten Bereichs für jeden einzelnen Vz.

 

Rz. 209

Steht einem Unternehmen die Steuerbefreiung nach Nr. 12 nicht zu, kann es nach Nr. 9 wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit sein.[5]

 

Rz. 210

Eine entsprechende Steuerbefreiung enthält § 3 Nr. 17 GewStG.

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